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9. Von der den Ortspolizeibehörden erlheilten Ernächtigung, den gesetzlichen
Ladenschluß für offene Verkaufsstellen an jährlich hüchstens vierzig Tagen bis späte-
stens 10 Uhr Abends hinauspuschieben, ist nur für solche Orte, für welche Fürstliche
Landesregierung keine Bestimmung gemäß § 139e Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes
(Ziffer 11 unten) getroffen hat, und nur insoweit Gebrauch zu machen, als nach
Lage der örtlichen Verhältnisse die Zeit bis neun Uhr Abends an einzelnen Tagen
zur Befriedigung des kaufenden Publikums, insbesondere zur Versorgung der Be-
völkerung mit Lebensmitteln nicht ausreicht. In Frage kommen vornehmlich die
Tage vor dem Weihnachtsfeste und — insbesondere für Gemeinden mit stärkerer
Arbeiterbevölkerung — die Sonnabende. Bei der Zulassung der Ausnahmen ist da-
rauf hinzuweisen, daß sich das Publikum allmählig daran gewöhnt, seine Einkäufe
regelmäßig in der Zeit bis neun Uhr Abends zu bewirken. Die Zahl der Tage,
au deuen ein späterer Ladenschluß bis 10 Uhr Abends gestattet wird, ist daher mit
der Zeit zu beschränken.
die Regelung muß für alle offenen Verkaufsstellen einheitlich erfolgen.
0. Die Ortspolizeibehörden haben diejenigen Tage, an welchen nach dem
örtlichen Vurdlanhr ein späterer Ladenschluß zugelassen wird, soweit thunlich im
Voraus festzusehen und hierbei Bedacht darauf zu nehmen, daß ein Theil der ge-
seblich gestatteten vierzig Tage für unvorhergesehene Fälle aufgespart bleibt. Auf
das Verfahren und die Abänderung der Festsezung finden die Bestimmungen in
Ziff. 8 dieser Anweisung Anwendung.
b. Ausnahmen für kleine Orte. Audnahmen
# 130 Abs. 2 Biffer 3). lue heme Orte.
11. Dem Ermessen Fürstlicher Landesregierung bleibt die nähere Bestimmung
darüber überlassen, imwieweit für ländliche Gemeinden, sofern sich in diesen der Ge-
schäftsverkehr vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden
des Tages beschränkt, Ausnahmen von dem gesetzlichen Ladenschlusse zuzulassen sind.
II. Gemeinschaftliche Bestimmungen. E
u. Schließung der Aulomaten. *
12. Die selbstthätigen Verkaufsapparate (Antomaten), mittelst deren Coufi-
turen, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Waaren abgesetzt werden, sind offene
Verkaufsstellen im Sinne des § 41 a des Gesetzes. Die Besitzer der Automaten
sind deshalb darauf aufmerksam zu machen, daß sie sich strafbar machen, wenn sie
nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegen-
stände während der Zeit, wo die Verkaufsstellen allgemein oder in dem in Frage
kommenden Geschäftszweige geschlossen sein müssen oder der Verkauf der in den
Automaten geführten Waaren verboten ist, unmöglich zu machen. Nicht zu bean-
standen sind solche Automaten, deren Benutzung nur den in den Gast= und Schank-