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wirthschaften sich aufhaltenden Gästen möglich ist, sofern durch die Automaten nur
solche Gegenstände, deren Verkauf in den Rahmen des Schankwirthschaftsgewerbes
fällt, und nur in so geringen Mengen verabfolgt werden, daß nach der dem Käufer
durch den Automaten verabreichten Menge anzunehmen ist, daß der Verkauf zum
Gebrauch oder Genuß an Ort und Stelle geschieht.
—— b. Gleichzeitige Schankgenehmigung.
13. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Vranntwein und andere Kauf-
leute, die gleichzeitig eine Erlaubniß zum Betriebe der Schankwirthschaft besitzen,
sind in desehmg, auf ihren kaufmännischen Betrieb den gleichen Beschränkungen
wie die übrigen Inhaber offener Verkaufsstellen unterworfen. Wenn sie daher ihre
Verkaufsstellen unwässger Weise für den kaufmännischen Verkehr offen halten, so
ist ihre Vestrafung ouf Grund des 8 146 a des Gesetzes herbeizuführen.
reiz, am 22. Mai 190
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
22. Regierungs- Bekauttnachung
vom 23. Mai 19
Mit Höchster Genehmignng Serenissimi * auf Grund einer mit den
Negierungen der angrenzenden Staaten getroffenen Vereinbarung hierdurch bestimmt:
e nach Ziffer 4 des Regulativs für das Verfahren bei Landesgrenzrevi-
sionen d 10. Febrnar 1855 (Gesetzsammlung S. 31) durch die beiderseitigen
Gemeindevorstände (Feldgeschworenen) bezüglich Nevierforslbeamien alljährlich am 1.
Mai vorzunehmende Begehung der Landesgrenze soll nur alle zwei Jahre — in
den Jahren mit geraden Zahlen — stattfinden.
Für solche Fällc, in denen Grenzstrecken außerordentlichen Beschädigungen
durch Naturereignisse ansgesetzt gewesen sind, bleibt die Anordnung besonderer Grenz=
begehungen vorbehalten.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Regulativs über das
Verfahren bei Landes-Grenz-Revisionen vom 10. Februar 1855 und der Regierungs-
Verordnung vom 2. März 1901, die Bestellung und Obliegenheiten der Feldge-
schworenen pp. betreffend.
Greiz, am 23. Mai
Fürstlich Neuß. Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.