Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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wirthschaften sich aufhaltenden Gästen möglich ist, sofern durch die Automaten nur 
solche Gegenstände, deren Verkauf in den Rahmen des Schankwirthschaftsgewerbes 
fällt, und nur in so geringen Mengen verabfolgt werden, daß nach der dem Käufer 
durch den Automaten verabreichten Menge anzunehmen ist, daß der Verkauf zum 
Gebrauch oder Genuß an Ort und Stelle geschieht. 
—— b. Gleichzeitige Schankgenehmigung. 
13. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Vranntwein und andere Kauf- 
leute, die gleichzeitig eine Erlaubniß zum Betriebe der Schankwirthschaft besitzen, 
sind in desehmg, auf ihren kaufmännischen Betrieb den gleichen Beschränkungen 
wie die übrigen Inhaber offener Verkaufsstellen unterworfen. Wenn sie daher ihre 
Verkaufsstellen unwässger Weise für den kaufmännischen Verkehr offen halten, so 
ist ihre Vestrafung ouf Grund des 8 146 a des Gesetzes herbeizuführen. 
reiz, am 22. Mai 190 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
22. Regierungs- Bekauttnachung 
vom 23. Mai 19 
Mit Höchster Genehmignng Serenissimi * auf Grund einer mit den 
Negierungen der angrenzenden Staaten getroffenen Vereinbarung hierdurch bestimmt: 
e nach Ziffer 4 des Regulativs für das Verfahren bei Landesgrenzrevi- 
sionen d 10. Febrnar 1855 (Gesetzsammlung S. 31) durch die beiderseitigen 
Gemeindevorstände (Feldgeschworenen) bezüglich Nevierforslbeamien alljährlich am 1. 
Mai vorzunehmende Begehung der Landesgrenze soll nur alle zwei Jahre — in 
den Jahren mit geraden Zahlen — stattfinden. 
Für solche Fällc, in denen Grenzstrecken außerordentlichen Beschädigungen 
durch Naturereignisse ansgesetzt gewesen sind, bleibt die Anordnung besonderer Grenz= 
begehungen vorbehalten. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Regulativs über das 
Verfahren bei Landes-Grenz-Revisionen vom 10. Februar 1855 und der Regierungs- 
Verordnung vom 2. März 1901, die Bestellung und Obliegenheiten der Feldge- 
schworenen pp. betreffend. 
Greiz, am 23. Mai 
Fürstlich Neuß. Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        
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