Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 6.
(Ausgegeben am 6. Juni 1901.)
23. Regierungs-Verordnung
vom 1. Juni 1901
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpf-
ung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowic der von dem Rcichs-
kanzler unter dem 6. Oktober 1900 bekannt gemachten vorläufigen
Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs-
gesehes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten be-
treffend (R. G. Bl. S. s fl6.), und der von dem Reichskanzler unter dem 6.
Oktober 1900 (R. G. Bl. S. 849 flg.) bekannt bachten vorläufigen Ausführungs-
bestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemeingefähr=
licher Krankheiten, sowie der ferner vom Bundesrathe festgestellten, nachstehend unter
O zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Grundsätze, die bei Bekämpfung der
Pest zu beobachten sind, hierdurch Folgendes verordnet:
81.
Im Sinne der vorstehend bezeichneten Gesehesvorschriften sind:
1. Höhere Verwaltungsbehörde:
Fürstliche Landesregicrung;
2. untere Verwultungsbehörde:
das Fürstliche Landrathsamt für das platte Land,
die Gemeindevorstände für die Städte;