Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

„zuständige Behörde“ im Sinne von 85 9 und 10 des Reichs- 
gesetzes, „Landesbehörde“ im Sinne von 8 15 des Reichsgesetzes: 
das Fürstliche Landrathsamt; 
Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde: 
der Gemeindevorstand des Orts, beziehentlich des Domanial= 
oder selbständigen Gutsbezirks; 
„beamtete Aerzte.“ „ staatliche Beamte“ im Sinne von 
§ 35 Absatz 1 des Reichsgesetzes: 
die Fürstlichen fier bezw. die bestellten Vertreter derselben 
je für ihren Bezirk 
Tzuständige Landesbehörden- im Sinne vom § 23 des Reichs- 
gesetzes 
2 
* 
die Aufsichtsbehörden der Gemeinden; 
Gesundheitsbehörde und Ortsgesundheitsbehörde: 
der Fürstliche Physikus; 
Gemeinden, kommunale Körperschaften: 
die politischen Gemeinden, Domanial= und selbständigen Guts- 
bezirke. 
— 
r 
6 2. 
Zur Anzeige von Krankheits= und Todesfällen in Krankenhäusern ist der 
leitende Arzt oder dessen Stellvertreter zuständig. 
6 3. 
Aerzte haben außer bei der Polizeibehörde auch bei dem zuständigen 
Physikus unmittelbar, eventuell stelegraphish Anzeige von einer Erkrankung oder 
einem Todesfalle an einer der im § 1 des Reichsgesetzes bestimmten Krankheiten 
zu machen. 
Die ihnen hierdurch erwachsenden Kosten werden ihnen von dem Fürstlichen 
Physikus erstattet werden. 
* 4. 
Dus Fürstliche Landrathsamt hat das zur Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten erforderliche Verfahren der Gemeindevorstände zu überwachen und ist 
jederzeit ohne Weiteres befugt, das Erforderliche selbst anzuordnen. 
5 5. 
Die Polizeibehörden (Gemeindevorstände) haben alle auf Grund von 9 1 
des Gesetzes an sie gelangenden Anzeigen umgehend an den Fürstlichen Physikus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.