Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

83. 
Den Lotterien sind Ausspielungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen 
gleich zu achten mit Ausnahme der im Fürstenthum veranstalteten Ausspielungen 
von Waaren im Umherziehen (8 560 der Gewerbeordnung), bezüglich deren es bei 
den Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung bewendet. 
6 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 19. Jannar 1901. 
(L 8) (gez) Feinrich XXII. 
(gegez.) v. Meding 
i. V. 
2. N 1 2. Mer 4 4. 
vom 21. Januar 1901, 
betreffend die Thüringisch-Anhaltische Staatslotterie. 
Das Fürstenthum ist vom 1. November vor. Is. an der 
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie 
beigetreten. 
Für diese Lotterie besteht eine gemeinsame Lotterie-Direktion mit dem Sitze 
in Gotha. Der Lotterie-Direktion liegt die Vertretung des Lotterie-Unternehmens, 
namentlich der Verkehr mit den Behörden, den Einnehmern (Kollekteuren) und dem 
Publikum ob. 
Das Spielen in der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie und der Vertrieb 
der Loose derselben ist für das Fürstenthum seit 1. November vor. Is. (vergleiche 
Regierungs- Hekanntmachung vom 14. November 1900 — Amts= und Verordnungs- 
blatt S. 920 —) gestattet. 
Greiz, den 21. Januar 1901. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. .X v 
Saupe. 
 
	        
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