83.
Den Lotterien sind Ausspielungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen
gleich zu achten mit Ausnahme der im Fürstenthum veranstalteten Ausspielungen
von Waaren im Umherziehen (8 560 der Gewerbeordnung), bezüglich deren es bei
den Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung bewendet.
6 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 19. Jannar 1901.
(L 8) (gez) Feinrich XXII.
(gegez.) v. Meding
i. V.
2. N 1 2. Mer 4 4.
vom 21. Januar 1901,
betreffend die Thüringisch-Anhaltische Staatslotterie.
Das Fürstenthum ist vom 1. November vor. Is. an der
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie
beigetreten.
Für diese Lotterie besteht eine gemeinsame Lotterie-Direktion mit dem Sitze
in Gotha. Der Lotterie-Direktion liegt die Vertretung des Lotterie-Unternehmens,
namentlich der Verkehr mit den Behörden, den Einnehmern (Kollekteuren) und dem
Publikum ob.
Das Spielen in der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie und der Vertrieb
der Loose derselben ist für das Fürstenthum seit 1. November vor. Is. (vergleiche
Regierungs- Hekanntmachung vom 14. November 1900 — Amts= und Verordnungs-
blatt S. 920 —) gestattet.
Greiz, den 21. Januar 1901.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. .X v
Saupe.