Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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vorstand, soweit nöthig nach Anstellung zweckdienlicher Erörterungen, sowie unter 
Imiiehung geeigneter Sachverständiger. Gegen diese Feststellung ist innerhalb einer 
Woche Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig. 
8 11. 
Ueber den Ausbruch einer der in § 1 des Reichsgesetzes genannten gemein- 
gefährlichen Krankheiten in einer Ortschaft haben die Fürstlichen Physiker alsbald 
Fürstlicher Landesregierung Anzeige zu erstatten. 
Die in § 42 des Reichsgesezes und unter Ziffer 11a und b der vorläufigen 
Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers), Ziffer 5 der Grund- 
sätze unter O vorgeschriebenen Benachrichtigungen des Reichsgesundheitsamts haben 
ebenfalls durch den zuständigen Fürstlichen Physikus zu erfolgen. (vgl. Grundsätze 
unter O Ziffer 6.) 
* 12. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung dau- 
ernder Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse), wo solche nicht bereits 
bestehen, schon gegenwärtig und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grundsätze unter 
O bezeichneten Voraussetzungen anzuordnen ist. Jedenfalls ist Vorsorge zu treffen, 
daß diese Maßregel im Falle des Eintritts der betreffenden Voraussetzung unver- 
züglich getroffen werden und in Wirksamkeit treten kann. 
8 13. 
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle — Ziffer 6 der vor- 
läufigen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers) — wird 
durch das Reichsgesundheitsamt in Berlin erfolgen. 
8§ 14. 
Die Kosten der behördlichen Eminungen, einschließlich des durch Zuzieh- 
ung eines anderen Arztes — vgl. § 36 Absatz 2 des Reichsgesetzes — entstehen- 
den Aufwands, ferner die Kosten der Verscblalh der Desinfektion und der be- 
sonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und 
#esstatung der Leichen — 8 37 des Reichsgesetzes — fallen den Gemeinden zur 
Die den Fürstlichen Physikern obliegenden Verrichtungen sind Amtshand- 
lungen derselben. 
( 15. 
Aufgehoben werden: 
1. Regierungs-Verordnung vom 31. August 1892, betrefend Anzeigepflicht 
von Erkrankungen an Cholera (Ges. S. Seite 107), 
2. 8§ 4 Absatz 2 der Regierungs-Verordnung vom 15. Juli 1895 zur
	        
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