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vorstand, soweit nöthig nach Anstellung zweckdienlicher Erörterungen, sowie unter
Imiiehung geeigneter Sachverständiger. Gegen diese Feststellung ist innerhalb einer
Woche Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig.
8 11.
Ueber den Ausbruch einer der in § 1 des Reichsgesetzes genannten gemein-
gefährlichen Krankheiten in einer Ortschaft haben die Fürstlichen Physiker alsbald
Fürstlicher Landesregierung Anzeige zu erstatten.
Die in § 42 des Reichsgesezes und unter Ziffer 11a und b der vorläufigen
Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers), Ziffer 5 der Grund-
sätze unter O vorgeschriebenen Benachrichtigungen des Reichsgesundheitsamts haben
ebenfalls durch den zuständigen Fürstlichen Physikus zu erfolgen. (vgl. Grundsätze
unter O Ziffer 6.)
* 12.
Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung dau-
ernder Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse), wo solche nicht bereits
bestehen, schon gegenwärtig und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grundsätze unter
O bezeichneten Voraussetzungen anzuordnen ist. Jedenfalls ist Vorsorge zu treffen,
daß diese Maßregel im Falle des Eintritts der betreffenden Voraussetzung unver-
züglich getroffen werden und in Wirksamkeit treten kann.
8 13.
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle — Ziffer 6 der vor-
läufigen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers) — wird
durch das Reichsgesundheitsamt in Berlin erfolgen.
8§ 14.
Die Kosten der behördlichen Eminungen, einschließlich des durch Zuzieh-
ung eines anderen Arztes — vgl. § 36 Absatz 2 des Reichsgesetzes — entstehen-
den Aufwands, ferner die Kosten der Verscblalh der Desinfektion und der be-
sonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und
#esstatung der Leichen — 8 37 des Reichsgesetzes — fallen den Gemeinden zur
Die den Fürstlichen Physikern obliegenden Verrichtungen sind Amtshand-
lungen derselben.
( 15.
Aufgehoben werden:
1. Regierungs-Verordnung vom 31. August 1892, betrefend Anzeigepflicht
von Erkrankungen an Cholera (Ges. S. Seite 107),
2. 8§ 4 Absatz 2 der Regierungs-Verordnung vom 15. Juli 1895 zur