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hörden einen entsprechenden Vorrath solcher Karten zu beschaffen. mit einem Ab-
druck ihres Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen und in Zeiten drohender
Pestgefahr unentgeltlich für die Benutzung zur Verfügung zu stellen, insbesondere
an Aerzte, Krankenpfleger, Leichenschauer 2c. zu vertheilen. Die Postkarten sollen
¾l Tauf der Rückseite den aus der Anlage ersichtlichen Vordruck erhalten.
3. Auf Grund der erstatleten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden für
sier Fellison Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster fortlaufend zu
—i.
4. Die Polizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver-
dachte des Auftretens der Pest Kenntniß erhalten, für eine thunlichst beschleunigte
Benachrichtigung des beamteten Arztes behufs Vornahme der im § 6 des Gesehes
vorgeschriebenen Ermittelungen Sorge zu tragen
5. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des beamteten Arztes vor-
liegenden Falle von Pest oder Pestverdacht in einer Ortschaft ist alsbald dem
Kaiserlichen Gesundheitsamte Nachricht zu geben. Die endgültige Feststellung dieser
Pestfälle hat durch besondere Sachverständige zu erfolgen, welche von den Landes-
Zentralbehörden im voraus bestimmt und eintretenden Falles sogleich an Ort und
Stelle entsendet werden. Das Ergebniß der Untersuchung ist unverzüglich dem
Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzutheilen.
6. Die in Nr. 11 unter a der Ausführungsbestimmungen und in Nr. 5
der „Grundsätze“ vorgeschriebenen Mittheilungen an das Koaiserliche Gejundbeitsamt
sind auf telegraphischem Wege zu bewirken. In Berlin und dessen Vororten sind
die Mittheilungen durch besondere Bolen zu übersenden, sofern dics zu größerer
Beschleunigung beilrägt.
7. Für die bakteriologische Feststellung der Pestfälle ist den mit dieser Auf-
gabe betrauten Sachverständigen eine Anleitung an die Hand zu geben. Auch sind
die zuständigen Stellen mit einer Anleitung zur Entnahme und Versendung pest-
verdächtiger Untersuchungsobjekte zu versehen. Beide Anleitungen werden vom
Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mitgetheilt").
8. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat die
Polizeibehörde, sofern an einem Orte ein pestverdächtiger Krankheits= oder Todesfall
ich zeigt, die zur Verhütung der Weilerverbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der mit den Ermittelungen
über die Krankheit betraute beamtete Arzt einstweilen die gebotenen Maßregeln
anzuordnen.
9. Bei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht als
unbegründet sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche Pestfälle
0. In Zeiten der Pestgefahr ist den Wohnungen und ihrer Reinhaltung
erhöhte isnsrn zuzuwenden, namentlich gilt dies für dunkle, schlecht zu
Dle Anle ung zur Eulnahme und Beisendung peswerdächilger Untersuchungsobjelte sindet sich als An-
loge C beigessigt.