77
lüftende, überfüllte Wohnstätten, Kellerwohnungen, Massenherbergen sowie für Woh-
nungen, welche mit Viehställen sich unter einem Dache befinden. Wenn sich bei
der Besichtigung erhebliche gesundheitliche Mißstände ergeben, so ist auf deren Be-
seitigung hinwirten
r die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls ist Sorge zu tragen; die
ansanmch. von Küchenabfällen in den Häusern ist zu vermeiden.
ede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink= oder
Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushaltabfälle,
schmupige z u. dergl., ist zu untersagen.
t Vorsorge zu treffen, daß Abtritte und Pissoirs, namentlich wenn sie
dem Fentlichen Verkehre. zugänglich sind, stets rein gehalten werden.
1. Wenn in einer Ortschaft die Pest beftig austeit, kann die Schließung
der Schulen erforderlich werden. Ereignet sich ein Pestfall im Schulhause, so muß
die betreffende Schule geschlossen werden. Personen, welche der Ansteckung durch
die Pest ausgesetzt gewesen sind, müssen auf die Dauer ihrer Ansteckungsgefahr
von der Ertheilung des Schulunterrichts ausgeschlossen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf andere Unterrichtsveranstaltungen,
an denen eine größere Anzahl von Personen Theil nimmt, sinngemäße Anwendung.
12. Auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten, in welchen die
Anwendung heißen Wasserdampfs als Desinfektionsmittel erfolgen kann, ist hin-
zuwirken.
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist, namentlich in
den Stadten. bei Zeiten vorzubereiten.
3. Der Bedarf an Unterkunftsräumen, Pflegepersonal, ärztlicher Hülfe,
Arzuei-, 2. Ser Desiufektions= und Transportmitteln ist bei Zeiten sicher zu
stellen. W’ ist ein Raum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten.
4. Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Pestkranken,
deren Elshen oder Ausscheidungen in Berührung kommen (Krankenwärter, Des-
infektoren, Wäscherinnen u. s. w), sind zur Befolgung der vom Bundesrath ergehen-
den Desinfeklionsanweisung anzuhalten.
Eine rechtzeitige Schutzimpfung ist diesen Personen nahe zu legen.
15. An den einzelnen, von der Pest bedrohten oder ergriffenen Orten sind,
sofern daselbst nicht bereits dauernd Gesundheitskommissionen bestehen, solche einzu-
richten. Aufgabe derselben ist es, die Behörden bei der Durchführung der zur Be-
kämpfung der Pest angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und zur Belehrung
der Bevölkerung in Bezug auf die Pest beizutragen. Insbesondere werden sie fort-
laufend von den gesundheitlichen Verhältnissen des Orles, von der Sauberkeit der
Häuser, der regelmäßigen und zweckmäßigen Beseitigung der Haushaltabfälle und
Schmutzwässer u. dergl. sich durch Besichtigungen zu unterrichten und auf die Ab-
stellung der vorgefundenen Mißstände hinzuwirken haben.
6. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende
und unihti Nachforschungen darüber anzustellen, wo und wie sich die Kranken