Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Blut: Durch Einstich mit sterilisirter Lanzette in die 
sorgfältig gereinigte Haut (Fingerspitze, Ohrläpp- 
chen u. s. w.) des Kranken werden Blutstropfen 
gewonnen und auf möglichst viele Deckgläschen 
übertragen. 
Hat ein Einschuitt gemacht werden müssen, 
so wird das dabei ausfließende Blut in einem 
Pulverglas aufgefangen. 
Lungenauswurf, Lungenödemflüssigkeit und Urin des Kranken werden in 
starkwandige Gläser gefüllt. 
b. von der Leiche. 
Die Obduktion der Leiche ist in der Regel nur soweit auszuführen, wie die 
Sicherung der bakteriologischen Diagnose beziehungsweise die Gewinnung des geeig- 
neten Untersuchungsmaterials es erfordern. Meist wird es genügen, der bereits in 
den abgedichteten Sarg gelegten Leiche folgendes Material zu entnehmen: 
1. eine geschwollene Lymphdrüse (möglichst einen sogenanten primären Buboh, 
2. ein elwa walluußgrosses Stück der durch einen Schnitt am linken Rippen- 
bepen zugänglich geniachten Milz, 
0 bis 20 cem Blut, das urchnöig einer Vena jugularis entnommen 
* 
irn 
Falls ein Bubo nicht aufzusinden ist oder der Verdacht auf Lungen- 
pest besteht, so sind die Brusteingeweide vorsichtig herauszunehmen und 
die Lungen auf pnenmonische Herde zu untersuchen. Unter solchen Um- 
ständen sind 
aus erkrankt oder verdächtig befundenen Lungentheilen ein oder einige 
eiwa wallnußgroße Stücke zu eninehmen. 
ie Organstücke werden zusammen, das Blut für sich, in ein weit- 
halsiges Pulverglas gethan. 
*i* 
8. Behandlung der zur Aufnahme von Untersuchungsmaterial 
bestimmten Gesäße. 
Die Pulvergläser dürsen nicht zu diinnwandig sein und müssen vor dem 
Gebrauche frisch ausgekocht werden. Nach der Aufnahme des Untersuchungsmaterials 
sind sic mit eingeriebenen Glasstopfen oder frisch ausgekochten Korken zu verschließen 
und die Stopfen mit Pergamentpapier zu überbinden. 
Die Gefäse dürfen nicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit ausgespült sein, 
auch darf zu dem Untersuchungsmateriale keine fremde Flüssigkeit hinzugesetzt werden. 
C. Verpackung und Versendung. 
In eine Sendung dürsen immer nur Untersuchungsmaterialien von einem 
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