Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Kranken beziehungsweise einer Leiche gepackt werden. Ein Schein ist beizulegen, 
auf dem anzugeben sind: die einzelnen Bestandtheile der Sendung, Name, Alter, 
Geschlecht des Kranken beziehungsweise der Leiche, Tag und Ort der Erkrankung, 
Heimaths= beziehungsweise Herkunftsort der von auswärts zugereisten Personen, 
Krankheitsform, Tag und Stunde des Todes, Tag und Stunde der Entnahme des 
Untersuchungsmaterials. Auf jedem einzelnen Glase ist außerdem der Inhalt zu 
verzeichnen. 
Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Cigarrenkisten, Papp- 
schachteln und dergleichen — benutzt werden. Mit Untersuchungsmaterial beschickte 
Deckgläschen werden in signirte Stückchen Flieppapier geschlagen und mit Watte fest 
in einem besonderen Schächtelchen verpackt. Die Gefäße und Schächtelchen mit dem 
Untersuchungsmateriale sind in den Kisten mittelst Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und 
dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht an einander stoßen. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit der 
deutlich geschriebenen Adresse der Untersuchungsstelle sowie mit dem Vermerke: „Vor- 
sicht“ versehen werden. 
Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Packet ) auf- 
zugeben und der Untersuchungsstellc, an welche sie gerichtet ist. telegraphisch anzu- 
kündigen. Ueberhaupt ist sowohl bei der Entnahme als auch bei der Verpackung 
und Versendung der Materialien jeder Zeitverlust zu vermeiden, da sonst das Er- 
gebniß der Untersuchung in Frage gestellt wird. 
O. Versendung lebender Kulturen der Pesterreger. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Pesterreger erfolgt in zuge- 
schmolzenen Glasröhren, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrirpapier und 
Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefäße stehen, das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelgtek) aoch nicht im 
Buutschranke gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu versend 
Die weitere Verpackung und die Versendung geschieht wie *m C Absatz 
3 und 4. 
1) §& 24 der Possordnunk 1900 lautet unter II1: „Die Sendungen üssen bel der E. 
lesemung aul Po snent auher dunß ich ils-en latbf en r* der in en schwarzem Typendimk oder ausnahms 
weise in großen haudschrisellchen Zugen die Beze —— I davon-mild kennuuch henacm i 
Die rhse dilgen Postp aiceiabressjen sind mli dem dun Vermerse zu 1.t 
 
	        
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