Fähren
in Sonderbesitz genommen. Der dazu erforder-
liche Rechtstitel wird verschieden gestaltet sein,
je nachdem es sich um ein öffentliches
Gewässer oder um einen Privatfluß
handelt 1).
Die F. kann weiter entweder nur dem Privat-
gebrauch des Eigentümers dienen (Privat-
fähren) oder der Benutzung des Publikums
freigestellt sein, mit oder ohne Entgelt; im letzteren
Falle ist die F. eine öffentliche Ver-
kehrsanstalt und als solche eigenen Regeln
unterworfen. Es trifft nicht notwendig zusam-
men, daß eine öffentliche F. auch an einem
öffentlichen Flusse sich befindet. Es gibt Privat F.
am öffentlichen Fluß und gibt öffentliche F. am
welche der räumlichen Unterlage der F., und die,
welche ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entnom-
men sind, müssen deshalb auseinander gehalten
werden.
6. Die Fähre als besondere Wassernutzung.
Das Recht zu der besonderen Inanspruchnahme
des Gewässers und seines Zubehöres, welche in
der Errichtung einer Fähre liegt, gründet sich bei
Privatflüssen auf das privatrechtliche Eigentum
daran: der Uferbesitzer, dem grundsätzlich
auch der Fluß gehört, kann in solcher Weise über
seine Sache versügen und an seiner Stelle jeder,
der durch gehörigen Rechtstitel (Ersitzung, Miete
Grunddienstbarkeitbestellung durch Kauf oder
Enteignung) ein entsprechendes Benützungsrecht
von ihm ableitet ( Flüsse §& 21.
Bei öffentlichen Flüssen, die als solche im öffent-
lichen Eigentum des Staates stehen (X Ströme
53), macht der Staat nur von seinem Verfügungs-
recht Gebrauch, wenn er selbst die F. errichtet;
soll ein anderes Rechtssubjekt dazu ermächtigt
werden, so geschieht die Begründung einer solchen
Befugnis in den Formen der Konzession, der
behördlichen Verleihung. Das öffent-
lichrechtliche Rechtsgeschäft hat gerade die prak-
tische Bedeutung, daß es ganz und gar darauf ge-
richtet ist, in erster Linie den Hauptzweck des
Stromes, seinen Dienst als öffentliche Verkehrs-
straße zu wahren. In diesem Sinne werden von
vorneherein die nötigen Bedingungen gestellt zur
Vermeidung von Störungen für die Schiff= und
Floßfahrt, und ist die Zurücknahme oder die Be-
schränkung des verlichenen Rechtes selbstverständ-
lich vorbehalten für den Fall, daß jener Haupt-
zweck solches erheischen sollte.
Manchfach ragen auch noch alte Privat-
fährberechtigungen in das moderne
Recht hinein, die ursprünglich auf privatrechtlichen
Titel gegründet (Verleihung durch den Landes-
herrn, Verjährung, vgl. ALK II 15, 3# 51, 9f,
1) Eine weitere, internationale, Schranke zeigt das F. Recht
bei Grenzgewässern. Selbst die Rheinschiffahrtsakte v. 17.
10. 1868 (a 24) findet auf das Uebersetzen von einem
User nach dem gegenüberliegenden keine Anwendung (val.
auch Küchler, Verfassungs-- und Verwaltungsrecht des Groß-
herzogtums Hessen ? 4 S 118). Es bedarf internationaler
Einigung. Eine solche ist auch erforderlich, wenngleich hier
noch andere Rücksichten in Frage kommen, für die Eisen-
bahndampffährenverbindungen (Trajektfahrten), z. B. zwl-
schen Warnemünde-Gjedser, Saßnitz-Trelleborg; vgl. Staats-
vertrag vom 15. 11. 07 (Rnl 1908, 165 = pr. GS# 95).
(Herausgeber).
Erl v. 15. 10. 48, MBli V 384), mehr und mehr
der veränderten Auffassung nachgeben, welche die
Ausbildung des öffentlichen Rechtes mit sich
bringt. (Unterhaltung in tauglichem Zustande,
A#rK II 13 F 138).
§ 3. Fähren als öffentliche Berkehrsanstalten.
Die F., ob am öffentlichen oder am Privatge-
wässer errichtet, unterliegt besonderen öffentlich-
rechtlichen Ordnungen dann, wenn sie bestimmt
ist, dem öffentlichen Verkehre zu dienen, ihrer-
seits eine öffentliche Verkehrsanstalt darstellt.
Das erweist sich äußerlich daran, daß sie zwei vom
Flusse getrennte Straßenenden verknüpft. Sie
wird hier selbst eine Ergänzung und ein wesent-
liches Stück der öffentlichen Verkehrswege. Dieses
Privatfluß. Die Befugnisse der Verwaltung,
Verhältnis findet seinen angemessensten Aus-
druck darin, daß dic öffentliche F. selbst dem Wege-
regal unterliegt, d. h. der ausschließlichen Zu-
ständigkeit des Gemeinwesens, Staat oder Selbst-
verwaltungskörper, eine öffentliche F. zu haben
oder einen Privatunternehmer durch Konzession
dieses Unternehmens mit solcher Fähigkeit aus-
zustatten. So das in Elsaß-Lothringen geltende
französische Recht nach G v. 6 frim. VII; dazu
Sächs. Wasser G §& 25.
Die Verleihungsbedingungen wer-
den dann die nötigen Vorschriften enthalten über
die Art der Einrichtung, die Beschaffenheit der
Transportmittel, über die zu erhebenden Ge-
bühren. Die Tarife für das Fährgeld wer-
den in Preußen (ALR II 15 §8594) staatlich fest-
gesetzt durch die Regierungspräsidenten; vgl. Kgl
Erl v. 4. 9. 822 (GS 360), Min Erl im Min Bli V
1883, S2, 110, 1895 S 127. Auch eine Auf-
sichts gewalt über den beliehenen F. Unterneh-
mer wird geordnet sein, in Preußen durch Kal
Erl v. 31. 12. 94 (Regierungspräsidenten, die
Chefs der Strombauverwaltungen), dazu Regie-
rungspolizeiverordnungen. Alles nach Vorbild
des hervorragendsten Beispiels solcher Verlei-
hungen, der Eisenbahnkonzession (oben S 661).
Besteht die öffentliche F. an einem Privatfluß,
so stehen neben den öffentlichrechtlichen Be-
ziehungen des Konzessionärs zum Staat oder der
Gemeinde noch die privatrechtlichen zu den Ufer-
und Flußeigentümern. Handelt es sich aber um
einen öffentlichen Fluß, so kommt zur Begrün-
dung der Befugnis, ihn also zu benützen noch eine
zweite Konzession hinzu, die wic oben &5 2 erwähnt,
dieses besondere Benutzungsrecht zum Gegen-
stande hat. Selbstverständlich können alsdann die
beiderlei Konzessionen in einem und demselben
behördlichen Akte zusammen gefaßt erscheinen.
Die deutschen Gesetzgebungen gehen zum Teil
von der Voraussetzung aus, daß öffentliche F.
und F. an öffentlichem Flusse immer zusammen-
treffen und behandeln die nach den verschiedenen-
Richtungen zu setzenden Konzessionsbedingungen
einheitlich (Bayr. Wasser G v.# 1907 a 78 Abs 1;
Bad. Wasser G v. 1899 §5 38). Der Fall der öffent-
lichen F. am Privatflusse wird aber auch hier
entsprechend zu behandeln sein. -
Der Natur des Rechtes an der öffentlichen F.
ist es auch angemessen, daß im Falle einer Ver-
äußerung der Erwerber behördlicher Bestätigung
bedarf.
Das ALR II, 15 5Kf 51 erklärt nur die F. an
öffentlichen Flüssen für Regalien des Staates.
Das hat vor allem die Bedeutung, daß der Wege-