Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Fähren 
in Sonderbesitz genommen. Der dazu erforder- 
liche Rechtstitel wird verschieden gestaltet sein, 
je nachdem es sich um ein öffentliches 
Gewässer oder um einen Privatfluß 
handelt 1). 
Die F. kann weiter entweder nur dem Privat- 
gebrauch des Eigentümers dienen (Privat- 
fähren) oder der Benutzung des Publikums 
freigestellt sein, mit oder ohne Entgelt; im letzteren 
Falle ist die F. eine öffentliche Ver- 
kehrsanstalt und als solche eigenen Regeln 
unterworfen. Es trifft nicht notwendig zusam- 
men, daß eine öffentliche F. auch an einem 
öffentlichen Flusse sich befindet. Es gibt Privat F. 
am öffentlichen Fluß und gibt öffentliche F. am 
welche der räumlichen Unterlage der F., und die, 
welche ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entnom- 
men sind, müssen deshalb auseinander gehalten 
werden. 
6. Die Fähre als besondere Wassernutzung. 
Das Recht zu der besonderen Inanspruchnahme 
des Gewässers und seines Zubehöres, welche in 
der Errichtung einer Fähre liegt, gründet sich bei 
Privatflüssen auf das privatrechtliche Eigentum 
daran: der Uferbesitzer, dem grundsätzlich 
auch der Fluß gehört, kann in solcher Weise über 
seine Sache versügen und an seiner Stelle jeder, 
der durch gehörigen Rechtstitel (Ersitzung, Miete 
Grunddienstbarkeitbestellung durch Kauf oder 
Enteignung) ein entsprechendes Benützungsrecht 
von ihm ableitet ( Flüsse §& 21. 
Bei öffentlichen Flüssen, die als solche im öffent- 
lichen Eigentum des Staates stehen (X Ströme 
53), macht der Staat nur von seinem Verfügungs- 
recht Gebrauch, wenn er selbst die F. errichtet; 
soll ein anderes Rechtssubjekt dazu ermächtigt 
werden, so geschieht die Begründung einer solchen 
Befugnis in den Formen der Konzession, der 
behördlichen Verleihung. Das öffent- 
lichrechtliche Rechtsgeschäft hat gerade die prak- 
tische Bedeutung, daß es ganz und gar darauf ge- 
richtet ist, in erster Linie den Hauptzweck des 
Stromes, seinen Dienst als öffentliche Verkehrs- 
straße zu wahren. In diesem Sinne werden von 
vorneherein die nötigen Bedingungen gestellt zur 
Vermeidung von Störungen für die Schiff= und 
Floßfahrt, und ist die Zurücknahme oder die Be- 
schränkung des verlichenen Rechtes selbstverständ- 
lich vorbehalten für den Fall, daß jener Haupt- 
zweck solches erheischen sollte. 
Manchfach ragen auch noch alte Privat- 
fährberechtigungen in das moderne 
Recht hinein, die ursprünglich auf privatrechtlichen 
Titel gegründet (Verleihung durch den Landes- 
herrn, Verjährung, vgl. ALK II 15, 3# 51, 9f, 
1) Eine weitere, internationale, Schranke zeigt das F. Recht 
bei Grenzgewässern. Selbst die Rheinschiffahrtsakte v. 17. 
10. 1868 (a 24) findet auf das Uebersetzen von einem 
User nach dem gegenüberliegenden keine Anwendung (val. 
auch Küchler, Verfassungs-- und Verwaltungsrecht des Groß- 
herzogtums Hessen ? 4 S 118). Es bedarf internationaler 
Einigung. Eine solche ist auch erforderlich, wenngleich hier 
noch andere Rücksichten in Frage kommen, für die Eisen- 
bahndampffährenverbindungen (Trajektfahrten), z. B. zwl- 
schen Warnemünde-Gjedser, Saßnitz-Trelleborg; vgl. Staats- 
vertrag vom 15. 11. 07 (Rnl 1908, 165 = pr. GS# 95). 
(Herausgeber). 
Erl v. 15. 10. 48, MBli V 384), mehr und mehr 
der veränderten Auffassung nachgeben, welche die 
Ausbildung des öffentlichen Rechtes mit sich 
bringt. (Unterhaltung in tauglichem Zustande, 
A#rK II 13 F 138). 
§ 3. Fähren als öffentliche Berkehrsanstalten. 
Die F., ob am öffentlichen oder am Privatge- 
wässer errichtet, unterliegt besonderen öffentlich- 
rechtlichen Ordnungen dann, wenn sie bestimmt 
ist, dem öffentlichen Verkehre zu dienen, ihrer- 
seits eine öffentliche Verkehrsanstalt darstellt. 
Das erweist sich äußerlich daran, daß sie zwei vom 
Flusse getrennte Straßenenden verknüpft. Sie 
wird hier selbst eine Ergänzung und ein wesent- 
  
liches Stück der öffentlichen Verkehrswege. Dieses 
Privatfluß. Die Befugnisse der Verwaltung, 
Verhältnis findet seinen angemessensten Aus- 
druck darin, daß dic öffentliche F. selbst dem Wege- 
regal unterliegt, d. h. der ausschließlichen Zu- 
ständigkeit des Gemeinwesens, Staat oder Selbst- 
verwaltungskörper, eine öffentliche F. zu haben 
oder einen Privatunternehmer durch Konzession 
dieses Unternehmens mit solcher Fähigkeit aus- 
zustatten. So das in Elsaß-Lothringen geltende 
französische Recht nach G v. 6 frim. VII; dazu 
Sächs. Wasser G §& 25. 
Die Verleihungsbedingungen wer- 
den dann die nötigen Vorschriften enthalten über 
die Art der Einrichtung, die Beschaffenheit der 
Transportmittel, über die zu erhebenden Ge- 
bühren. Die Tarife für das Fährgeld wer- 
den in Preußen (ALR II 15 §8594) staatlich fest- 
gesetzt durch die Regierungspräsidenten; vgl. Kgl 
Erl v. 4. 9. 822 (GS 360), Min Erl im Min Bli V 
1883, S2, 110, 1895 S 127. Auch eine Auf- 
sichts gewalt über den beliehenen F. Unterneh- 
mer wird geordnet sein, in Preußen durch Kal 
Erl v. 31. 12. 94 (Regierungspräsidenten, die 
Chefs der Strombauverwaltungen), dazu Regie- 
rungspolizeiverordnungen. Alles nach Vorbild 
des hervorragendsten Beispiels solcher Verlei- 
hungen, der Eisenbahnkonzession (oben S 661). 
Besteht die öffentliche F. an einem Privatfluß, 
so stehen neben den öffentlichrechtlichen Be- 
ziehungen des Konzessionärs zum Staat oder der 
Gemeinde noch die privatrechtlichen zu den Ufer- 
und Flußeigentümern. Handelt es sich aber um 
einen öffentlichen Fluß, so kommt zur Begrün- 
dung der Befugnis, ihn also zu benützen noch eine 
zweite Konzession hinzu, die wic oben &5 2 erwähnt, 
dieses besondere Benutzungsrecht zum Gegen- 
stande hat. Selbstverständlich können alsdann die 
beiderlei Konzessionen in einem und demselben 
behördlichen Akte zusammen gefaßt erscheinen. 
Die deutschen Gesetzgebungen gehen zum Teil 
von der Voraussetzung aus, daß öffentliche F. 
und F. an öffentlichem Flusse immer zusammen- 
treffen und behandeln die nach den verschiedenen- 
Richtungen zu setzenden Konzessionsbedingungen 
einheitlich (Bayr. Wasser G v.# 1907 a 78 Abs 1; 
Bad. Wasser G v. 1899 §5 38). Der Fall der öffent- 
lichen F. am Privatflusse wird aber auch hier 
entsprechend zu behandeln sein. - 
Der Natur des Rechtes an der öffentlichen F. 
ist es auch angemessen, daß im Falle einer Ver- 
äußerung der Erwerber behördlicher Bestätigung 
bedarf. 
Das ALR II, 15 5Kf 51 erklärt nur die F. an 
öffentlichen Flüssen für Regalien des Staates. 
Das hat vor allem die Bedeutung, daß der Wege-
	        
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