3. Regierungs-Verordnung
vom 21. Januar 1901,
betreffend Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 31. August
1858 über dic Privilegirung der Königlich Sächsischen Landes-Lotterie
im hiesigen Fürstenthume und das Verbot und die Bestrafung des
Vertriebs von Loosen anderer Lotterien.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
81.
Das der Königlich Sächsischen Landeslotterie ertheilte Privilegium des allei-
nigen Vertriebs ihrer Loose im Bereiche des Fürstenthums ist mit dem 31. Dezember
vor. Js. erloschen.
Die Regierungs-Verordnung vom 31. August 1858 — Gesetzsammlung S.
203 — wird aufgehoben.
Das Spielen in der Königlich Sächsischen Landeslotterie, sowie der Vertrieb
von Loosen für dieselbe ist in gleicher Weise wie hinsichtlich anderer Lotterien nach
Maßgabe des Gesetzes vom 19. Jannar 1901, betreffend das Spielen in öffentlichen
Lotterien, verboten.
162.
Der Vertrieb der Loose der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie (Regie-
mungs-Bekanntmachung vom heutigen Tage) ist nur den von der gemeinsamen Lotterie=
Direktion bestellten Einnehmern gestattet.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Falle
der Unbeibringlichkeit mit Haft bestraft.
Greiz, den 21. Januar 10901.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
v. Meding.
Saupe.