Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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deren jedes nicht mehr als 0.01 g arsenige Säure enthält und auf beiden Seiten 
mit drei Krenzen, der Abbildung eines Todtenkopfes und der Aufschrift „Gift“ in 
schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben 
werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen, auf welchem 
in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gist“ und „Arsen- 
haltiges Flicgenpapier“ und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden 
Geschäfts angebracht ist. 
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht 
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen 
nur gegen Erlanbnißschein (6 12) verabfolgt werden.“ 
Greiz, am 15. Juni 1901. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
26. Regierungs-Verorpnung 
vom 17. Juli 1901, 
die Aufhebung der Erhebung eines Wegegeldes Seiten der Gemeinde 
Friesan betreffend. 
Nachdem mit Serenissimi Höchster Genehmigung die Aufhebung der Wege- 
gelderhebung für Benutzung des im Gemeindebezirk Friesau belegenen Zufuhr- 
weges zur Haltestelle Friesau — Ebersdorf von dem 20. I. Mis. ab be- 
schlossen worden ist, wird dies andurch unter Wiederaufhebung der Regicrungs- 
Verordnung vom 22. Oktober 1895 (Ges. S. S. 77) zur öffentlichen Kenntniß 
hebracht. 
Greiz, am 17. Juli 1901. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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