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deren jedes nicht mehr als 0.01 g arsenige Säure enthält und auf beiden Seiten
mit drei Krenzen, der Abbildung eines Todtenkopfes und der Aufschrift „Gift“ in
schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben
werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag erfolgen, auf welchem
in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gist“ und „Arsen-
haltiges Flicgenpapier“ und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden
Geschäfts angebracht ist.
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen
nur gegen Erlanbnißschein (6 12) verabfolgt werden.“
Greiz, am 15. Juni 1901.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
26. Regierungs-Verorpnung
vom 17. Juli 1901,
die Aufhebung der Erhebung eines Wegegeldes Seiten der Gemeinde
Friesan betreffend.
Nachdem mit Serenissimi Höchster Genehmigung die Aufhebung der Wege-
gelderhebung für Benutzung des im Gemeindebezirk Friesau belegenen Zufuhr-
weges zur Haltestelle Friesau — Ebersdorf von dem 20. I. Mis. ab be-
schlossen worden ist, wird dies andurch unter Wiederaufhebung der Regicrungs-
Verordnung vom 22. Oktober 1895 (Ges. S. S. 77) zur öffentlichen Kenntniß
hebracht.
Greiz, am 17. Juli 1901.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.