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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
’ ?
(Ausgegeben am 22. August 1901.)
28. NRegierungs-Verordnung
vom 14. August 1901
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung.
Mit Höchster Genchmigung Serenissimi wird auf Grund des 8 132 a des
Reichsgesetes vom 26. Juli 1897, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
(Reichs-Ges. Bl. S. 703), abweichend von den Vorschriften der 89 131 a und 132
des 8 Folgendes bestimmt:
1.
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse (8 131 a des Gesetzes) wird nach
Anhörung der Handwerkskammer durch die Fürstliche Aufsichtsbehörde über städtische
Gemeindeverwaltung ernannt.
e Berechtigung, Beschlüsse des Prũfungsausschusses der Gesellenprüfung
mit sder Wirkung zu beanstanden (§ 132 des Gesetzes), steht auch dem
von der Aufsichtsbehörde bei der Handwerkskammer bestellten Kommissar zu.
3.
Ueber die Beanstandung der Beschlüsse des Prüsungsausschusses seiten des
Vorsitzenden oder des Kommissars bei der Handwerkskammer entscheidet die Fürst-
liche Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer.
Greiz, den 14. August 1901.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. Siss
Saupe.
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