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29. Regierungs-Verordnung
vom 19. August 1901
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend hee, Schlachtvieh.
und Fleischbeschan vom 3. Juni 1
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichs-
gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (N. G.
Bl. S. 547 folgende), Folgendes bestimmt:
§5 1.
Die Bildung der erforderlichen Zahl von Beschaubezirken, sowie die Be-
stellung der Beschauer und deren Stellvertreter erfolgt durch Fürstliches Landrathsamt.
Für jeden Bezirk wird ein Beschauer und ein oder mehrere Stellvertreter
bestellt.
Die Bildung der Bezirke und die Bestellung der Beschauer und ihrer Stell-
vertreter ist vom Fürstlichen Landrathsamt im Amts= und Verordnungsblatt, außer-
dem von den Gemeinde-(Guts-) vorstäuden durch Anschlag oder in sonst ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
2.
Zu Beschauern dürfen nur männliche Personen bestellt werden, welche
a) das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben,
b) gut beleumundet sind,
e) gegen deren Zuverläßigkeit keine Bedenken bestehen,
d) welche im Bezirk ihren ständigen Wohnsitz haben
e4) welche nicht Fleischerei, Fleischverkauf oder Viehhandel gewerbsmäßig
betreiben, und
) welche den in 9 3 bestimmten Befähigungsnachweis erbracht haben.
83.
Der Befähigungsnachweis (8 2 f) kann erbracht werden durch
a) Approbation als Thierarzt,
b) eeien einer Prüfung vor einer noch zu bestimmenden hierländischen
ehörd
. nebi der Qualifikation als Beschauer in einem anderen Bundes-
Die i Qualifikation (b und c) geht durch mehrjährige Nichtausübung
der Thätigkeit als Fleischbeschauer verloren, derart, daß von Fürstlichem Landraths-
amt der erneute Nachweis genügender Kenntnisse verlangt werden kann.