Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Die kriegsbrauchbaren werden gesondert in 
a. Reitpferde 1, 
Reitpferde I, 
Stangenpferde 
b. Zugpferde 1 Vorderpferde 
# Stangenpferde 
Vorderpferde, 
c. besonders schwere Zugpferde. 
ür die Ensscheidungen sollen die in Anlage C enthaltenen Gesichtspunkte —# 55 
als rt hieden 8 
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ebe w. iegebrauchborei# sowie über die Art der Verwendung ent- 
scheidet iasbe Mitgl 
Ergebniß der ue ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs- 
listen einnenane und wird von den Mitgliedern der Vormusterungs-Kommission 
bescheinigt; der Gemeindevorstehr erhält eine #usertigung zurück. 
*iis 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung hat die Kommission innerhalb 
des Zeitraumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort einmal auch die Fahr- 
zeuge zu prüfen, die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren 
Enhreeuge festzustellen und in den Vorführungslisten Guulage A) zu vermerken. S 5 
Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder an 2 
D ebejonteren Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, —ur die Kommission. 
868. 
Das Ergebniß der Musterung stellt das militärische Mitglied in einer 
Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen und übersendet dem Fürstlichen J. 
Landrathsamt baldmöglichst nach beendeter Musterung eine Abschrift derselben; 28 
Fürstliches Landrathsamt reicht eine Abschrift bei Fürstlicher Landesregierung ein. 
5 9. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende 
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch den Landrath dem 
Militär-Kommissar mitzutheilen. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften werden nur in besonders 
dringenden Fällen durch Fürstliche Landesregierung im Einvernehmen mit dem 
Königlichen Generalkommando angeordnet werden.
	        
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