Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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B. Verfahren bei Beschaffung der Mobillmachungspferde. 
|5 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben 
hat das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für 
dasselbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
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a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten 
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent- 
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber 
noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der 
Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, 
welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren 
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Dele- 
girten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheerc soviele ihrer eigenen Pferde 
bei der Aebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungs- 
gemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre bestlungopslichtigen Pferde nicht rechtzeitig und 
vollständig vorführen, haben außer der geseblichen Strafe zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kasten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen 
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b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der 
wenahehm ist jede Ausführung von Pferden in andere Bundesstaaten oder 
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit 
der im 8 2 Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgeschenen Strafe 
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn week 
der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirks oder an solche O 
ziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobil- 
bochung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist vom Fürstlichen Landrath bei Eintritt der Mobil-= 
machung sofort allgemein bekannt zu machen. 
512. 
Auf Grund der letzten Pkerde-Vormusterung setzt die Fürstliche Landes- 
regierung im Einvernehmen mit Königlichem Generalkommando l aus dem 
Fürstenthun zu deckenden Gesammtbedarf au Mobilmachungspferden fe 
Hierbei sollen neben dem Bestand des Landes an — Pferden
	        
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