Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile be- 
rücksichtigt werden. Da es von großer Bedeutung für die Schlayfertigkeit des 
Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden I und Zugpferden I voll und in gutem 
Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein procentualen 
Vertheilung abzusehen. 
Durch eine von Fürstlicher Landesregierung im Einverständnißß mit König- 
lichem Generalkommando aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in 
den einzelnen Anshebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche 
Truppentheile dieselben bestinunt sind und in welcher Weise sie ihren Bestimmungs- 
ort erreichen sollen. 
8 13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Landrath im Einvernehmen mit dem 
Militär-Kommissar für das Fürstenthum einen Vertheilungsplan auf, aus welchem 
hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen 
und wieviele Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tagweise in den Aus- 
hebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, 
daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kom- 
mission ausgehoben werden können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten 
Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 Procent, an 
den folgenden Tagen von 25 Procent zur Vorführung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden nicht aus, 
so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. 
Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 Procent anzusetzen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen 
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heran- 
zuziehen. Die Vertheilungspläne sind derart fertig zu stellen, daß nach etwaiger 
Prüfung durch das Generalkommando der Landrath den Gemeindevorstehern Auszüge 
so rechtzeitig übersenden kann, daß Letztere noch vor dem 1. April jeden Jahres 
die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorbereiten können. 
Der Landrath hat sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu 
erforderlichen Vorbereitungen seitens der Gemeindevorsteher thatsächlich getroffen sind. 
Soweit nicht besondere Verhältuisse dagegen sprechen, — worüber Fürstliche Landes- 
regierung im Einvernehmen mit dem Königl. Generalkommando zu befinden hat — 
müssen diese den Gemeindevorstehern bereits im Frieden zu übersendenden Auszüge 
alles für sie im Mobilmachungsfall Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, Ort 
und Stunde der Pferdeaushebung enthalten. 
814. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu stellenden Pferde bildet das 
Fürstenthum einen Aushebungsbezirk. 
Die Fürstliche Regierung vereinbart schon im Frieden mit Königlichem
	        
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