Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt find entsprechend zu benach- 
richtigen. 
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telc- 
gramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag 
ist“, gelten für die Gemeindevorsteher etc. (L. § 5) als Befehl, die Gestellung der 
Pferde und Fahrzeuge zur Aushebung in der etwa bereits im Frieden geordueten 
Weise (8 13) zu veranlassen. 
Das Fürstliche Landrathsamt hat die erforderlichen Anordnungen zur Auf- 
rechterhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der 
nüthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiencr) vorzubereiten. 
818. 
Der Aushebungskommission sind vorzuführen: 
a die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der 
linken Scite die Bestimmungstäfelchen (6 5) zu befestigen; 
b. die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsmbrauchbar= be- 
zeichneten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen 
Austeckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen; 
-. die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde. Händler, 
Tattersalls etc. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorsteher (siehe § 5) sind für die vollzählige und wechtteitie 
F der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung 
u erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung 
—1 Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführtcu Pferde 
durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichuiß der in Zugang 
gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die lehtgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militär= 
kommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer noch- 
maligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt 
auftustelen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizierung durch das militärische 
ed der Bormusterungs-Kommission maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende 
aernr Wor bleiben jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
6 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Ausbebungobrzire fest- 
gesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als Re- 
serve ausgewũhlt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die ersorderlichen
	        
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