Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch dic besten Pferde der nächst niedrigeren 
lasse zu decken 
Die ensgenählen Pferde werden in ein National nach Muster E, die 
6“75 Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur 
Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abge- 
nommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich ange- 
drohten Strafe auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Ver- 
fügung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als Überschießend nicht sogleich ausgehoben 
werden, können auf Antrag des Militär-Kommissars zur nochmaligen Vorführung 
an einem späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauch- 
bare Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. 
Das Ergebniß ist vom Landrathsamt der Fürstlichen Landesregierung nach 
Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu berichten. 
8 20. 
Bei der Abschähung, die von dem Civilkonmissar geleitet wird, ist nur der 
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
rristehemng, infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
eder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe 
Man, welche in die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist. 
— Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durch- 
* bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Tax- 
umme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich 
der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter 
ein. 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besltzer versehen 
ein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
38 Werth dieser Stücke ist in der Taxe mit enthalten. 
s zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Be- 
zufen die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn
	        
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