Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht ge- 
nügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme 
in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen. 
6#22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für 
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Aus- 
nahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an 
Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
8 23. 
Nach erfolgter Abschähung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militärkommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeecorps unter der Mähne 
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des 
Aushebungsbezirks angegeben ist. 
8 24. 
Sofern Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, 
findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige 
der Mobilmachungspferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission 
und die derselben zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe 
wie bei der Aushebung der Pferde. 
Soweit angängig, find die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne 
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission 
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe 
der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es 
hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen 
Pferde werden in Ein National nach Anlage E eingetragen. 
Anlange 6 enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach An- 
lage II ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
8 26. 
Das Generalkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum 
Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Sowelt diese 
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