103
Das mit dieser Bescheinigung verschene National ist vom Civilkommissar als
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde behhufügen.
dit Besitzer #er abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkouumissar über d
ihnen Fstehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in -
Verzeichniß der * Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehoör ( 24) einge
tragen sind, und d Tusstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß
als Fhn ur de beizufügen ist.
Der Civilkommissar sendet die Läquidation über die abgenommenen Pferde,
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder
und Reisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstaudene Nebenkosten en den
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht
Tagen an Fürstliche Londesregierung.
Diese stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Landeskassen-
Verwaltung zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechuung der General-
Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Die fämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von Fürstlicher
Landesregierung an das Königliche Kriegsministerium (#iemonte-Inspektion) ein-
gesandt, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge
aus den bbercte Mitteln der General-Kriegskasse ertheilen wird.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden der
Fürstlichen Landeskasse auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet werden.
82
Grundsätzlich ist jede Mrahebnsgn imision N—ie die auf den Aus-
hebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubri
Von Störungen und Stockungen des Wigebinng eschf#, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem
ls und der Fürstlichen Landesregierung telegraphische Meldung zu
Malten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit
der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen
ist. ½ die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aus-
hebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden
kann, so hat die Kommission dem Königlichen Generalkommando und Fürstlicher
Landesregierung unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Aus-
falls telcgrnphisch Meldung zu erstatten, worauf Fürstliche Laudesregierung im Ein-
vernehmen mit dem Grelnaumande die sofortige Stellung des Ausfalls veranlaßt.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission