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an Fürstliche Landesregierung und Königliches General-Kommando mit dem Hinzu-
fügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch im
Fürstenthum vorhanden sind.
Sofern die ausgehobenen Pfert e. nachträglich erkannter Untauglichkeit
eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent
Zuschlag heranzuziehen und bei deren unzulänglichkeit bie übrigen bereits als kriegs-
brauchbar anerkannten Pferde.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander gegangen
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie
abschätzen und den Truppentheilen zuführen.
8 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath der Fürstlichen
Landesregierung über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten
und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen.
81.
Fürstliche Landesregierung wird die nachstehend aufgeführten Druckformulare
für Rechnung des Militäretats anfertigen lassen und im Frieden in genügender
Zahl dem Fürstlichen Landrathsamt überweisen:
a. Auszüge aus den Vertheilungsplänen für die Gemeindevorsteher (§ 13),
Befehle für die Gemeindevorsteher (8
Benachrichtigung an die Taxatoren ös N’“s (8 17),
Vorführungslisten (Anl. A),
. ItIestumnungstafclchcn (Anl. B)
)
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ibdesfokmulare (Anl
. Fahrzeugverzeichnisse (Anl. H),
Anerkenntnisse (Anl. J),
. Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anl. K).
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare wird Fürstliche
Landesregierung aufstellen und an die zuständige Intendantur zur Anweisung über-
senden.
rre-Po r
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung
von Pferden nöthig, so vereinbart das Königliche Generalkommando das Erforder=
liche mit Fürstlicher Landesregierung.
Greiz, am 8. Oktober 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.