Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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an Fürstliche Landesregierung und Königliches General-Kommando mit dem Hinzu- 
fügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch im 
Fürstenthum vorhanden sind. 
Sofern die ausgehobenen Pfert e. nachträglich erkannter Untauglichkeit 
eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent 
Zuschlag heranzuziehen und bei deren unzulänglichkeit bie übrigen bereits als kriegs- 
brauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander gegangen 
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie 
abschätzen und den Truppentheilen zuführen. 
8 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath der Fürstlichen 
Landesregierung über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten 
und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. 
81. 
Fürstliche Landesregierung wird die nachstehend aufgeführten Druckformulare 
für Rechnung des Militäretats anfertigen lassen und im Frieden in genügender 
Zahl dem Fürstlichen Landrathsamt überweisen: 
a. Auszüge aus den Vertheilungsplänen für die Gemeindevorsteher (§ 13), 
Befehle für die Gemeindevorsteher (8 
Benachrichtigung an die Taxatoren ös N’“s (8 17), 
Vorführungslisten (Anl. A), 
. ItIestumnungstafclchcn (Anl. B) 
) 
I· 
  
  
ibdesfokmulare (Anl 
. Fahrzeugverzeichnisse (Anl. H), 
Anerkenntnisse (Anl. J), 
. Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anl. K). 
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare wird Fürstliche 
Landesregierung aufstellen und an die zuständige Intendantur zur Anweisung über- 
senden. 
rre-Po r 
  
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung 
von Pferden nöthig, so vereinbart das Königliche Generalkommando das Erforder= 
liche mit Fürstlicher Landesregierung. 
Greiz, am 8. Oktober 1902. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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