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Mindestmaß für die übrigen Reitpferde 1. 157 m,
- Reitpferde . 5 m,
- - Zuopferde 1 und ll.. 157 m.
Pferde von geringerer Größe dürsen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn
sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und
Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter-
gegangen werden
Für besonners schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
3. Alter.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten
für den Kriegsdienst.
4. Ungeeignetes Material.
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militär-
dienst untanglich machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht angenommen,
einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Anges von äußerer Verletzung
und nicht von innerer Krankheit herrührt. Tragende Stuten und Mutterstuten, die
unter 3 Monate alte Fohlen nähren, sind für das laufende Mobilmachungsjahr zu-
rückzustellen.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen-
schein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachge-
wiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr an-
genommen hat.
Im Besonderen bleibt zu beachten:
a. Spat, der soweit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf
der Kruppe geschwunden ist,
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und
Schaale, bei welcher das Brennen ersolgios geblieben, machen die
Pferde zum Heeresdienst unvenvendbar
Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege
schad= und krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäsem Beschlag
und guter Pflege gesunden, so ist das Pferd als brauchbar zu be-
zeichnen; ein mit angeborenen Fehlern behafteter Huf macht das
Pferd unbrauchbar.
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und
ausgebrochen ist und die Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber,
wenn das Horn gesund und die Sohle gewölbt ist.