Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

110 
Mindestmaß für die übrigen Reitpferde 1. 157 m, 
- Reitpferde . 5 m, 
- - Zuopferde 1 und ll.. 157 m. 
Pferde von geringerer Größe dürsen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn 
sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und 
Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter- 
gegangen werden 
Für besonners schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten 
für den Kriegsdienst. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militär- 
dienst untanglich machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht angenommen, 
einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Anges von äußerer Verletzung 
und nicht von innerer Krankheit herrührt. Tragende Stuten und Mutterstuten, die 
unter 3 Monate alte Fohlen nähren, sind für das laufende Mobilmachungsjahr zu- 
rückzustellen. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen- 
schein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachge- 
wiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr an- 
genommen hat. 
Im Besonderen bleibt zu beachten: 
a. Spat, der soweit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf 
der Kruppe geschwunden ist, 
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und 
Schaale, bei welcher das Brennen ersolgios geblieben, machen die 
Pferde zum Heeresdienst unvenvendbar 
Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege 
schad= und krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäsem Beschlag 
und guter Pflege gesunden, so ist das Pferd als brauchbar zu be- 
zeichnen; ein mit angeborenen Fehlern behafteter Huf macht das 
Pferd unbrauchbar. 
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und 
ausgebrochen ist und die Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber, 
wenn das Horn gesund und die Sohle gewölbt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.