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sie vielfachyklamm auf den Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn
der mangelhafte Gang nicht eine Folge schlechten Gebäudes ist (steile, kurze Schul-
ter mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierüber hinweggesehen werden. Tritt
das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist es als Soldatenpferd
minderwerthig, meist sogar unbrauchbar.
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu beachten,
daß sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein
unwesentlicher Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme aus-
schließen würde, für Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund zur Zurück-
stellung abgeben kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler.
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim
Pferde, deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf
ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die
Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb be-
stimmter Fristen eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang
des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der
Gewährleistung in Kraft.