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Wird in den Fällen der Ziffer 3 von einem Versicherten innerhalb der
dort bestimmten Meldefrist nachgewiesen, daß die Beiträge für den verflossenen Ter-
min vollständig geleistet oder durch Pflichbmitgliedschaft bei einer Krankenkasse sicher
gestellt sind, so findet eine Verpflichtung zur Meldung im Sinne der Ziffer 3 für
den betreffenden Termin nicht statt.
Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen
den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf
stattung der Hälfte des Betrages zu. Sind Beiträge in einer höheren als der ge-
setzlich vorgeschriebenen Klasse geleistet worden, ohne daß die Versicherung in der
höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versicherten
beruht, so steht dem Versicherten nur der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des-
jenigen geringeren Betrages zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicher-
ten maßgebenden Lohnklasse zu entrichten hat.
Der Anspruch ist für die betreffende Zahlungsperiode bei der Lohnzahlung
geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch
für die betreffende Zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung
erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich
an Stelle des Arbeitgebers Beiträge verwendet hat.
Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Berechtigung der Arbeitgeber, den
von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung dic Hälfte der auf die letzten
beiden Lohnzahlungsperioden entfallenden Beiträge am Lohn zu kürzen, bei den
Bestimmungen der 88 140, 141 des Gesetzes.
7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach ande-
ren gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den §5 179 und
148 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. bestraft.
Auf das Verfahren findet die aenes für die Vorstände der Orts= Be-
triebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Ver-
waltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen
ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem
Reichsgesetze vom 13. Juli 1899, siungemäß Anwendung.
9.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Greiz, am 27. März 1902.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
ing.
Saupe.