Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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b. 
Toxe der ausgehobenen Pferde. 
  
" für 1. 1 2. a. JDurchschuitlsbetrag Bemerlungen. 
welchen · . 
III Tkttppetu Hatt i 
5 - ahlen orten 
S theil. %% Mork. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
r* 
In der Spalte 5 werden Be- 
träge von einer holben Mark und 
darüber für eine volle Mark ge- 
rechnet; Beträge unter einer hal- 
ben Marl bleiben außer Ansatz. 
Reservepferde sind nicht in das 
National der ousgehobenen Mo- 
bilmachungspserde aufzunehmen, 
sondern in besonderen Nalionalen 
zu verzeichn 
in den Natlonalen, welche den Transporklührein zu Übergeben sind, ist nur der Durchschnlutsbewag der 
Toxe in 8 auszusüllen.
	        
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