Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Aulage F qu § 16). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
ch (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
den, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande aus- 
zuhebenden Pferde und Fahrzeuge bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach 
den bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobil- 
machung stattgehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die infolge der Mobil- 
machung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, 
also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde= und Wagenbesitzer oder 
der Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Konfession). 
Amen!
	        
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