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Anlage G u 24)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahr-
1.
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zeuge und Geschirre nebst Zubehör.
Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen
Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr.
wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und
mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuer-
ketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage)
versehen sein. Das Vorhandensein cines Langbaumes und einer abnehm-
baren Wagendeichselist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe
der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Vorderräder
soll nicht unter S0 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über
60 em, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über
8 em betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere
Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder
aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretter-
boden bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen
Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und eines
Sitbrettes vorn bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spann-
ketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der
Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,26 cbm betragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt-
oder Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen
Zugstränge von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine
von Hauf, Baudgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit