Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtages 
im Jahre 1903 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Febrnar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundsteuer mit 2 3/46 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und 
Einnehmer zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei 
ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am 3. mit /#6 Pfennig von jeder Steuereinheit 
zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 2. März, 
der 4. Juni, 
der 1. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Beträge 
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig 
gerechnet werden, gewie daß die erforderliche Information der Ortssteuer-Einnehmer 
wegen Erhebung des 3. Termins durch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt noch vorbehalten. 
Greiz, am 17. Dezember 1902. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
26. Reg 1 XW. 4 4 
vom 30. Dezember 1902, 
die Abänderung der Arzneitaxe betr. 
Mit dem 1. Januar 1903 tritt die nach den Einkaufspreisen mehrerer Arznei- 
mittel veränderte, nach § 21 der Apothekerordnung für das Fürstenthum vom 10. 
Juni 1859 auch für die hierländischen Apotheken maßgebende Königlich Preußische 
Arzneitaxe in Krast. 
Geringe Veränderungen haben die Preise der Arbeiten für Komprimieren 
(S. 74) und für Sterilisieren (S. 77) erfahren.
	        
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