Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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nach dem Formular VI, und zwar unter Ausfüllung. der Spalten 6 in alpha- 
betischer Reihenfolge aufzustellen und ie in doppelter Aussertigung ebenfalls bis 
zum 1. März an das Fürstliche Landralhsamt abzuliesern. 
7. Sofern sich unter den in den Listen unter Zifsser 6 lit. u auiswfühen, 
den Zöglingen solche besinden, für welche nach § 1 Zisser 2 des Gesetzes die 
sreiung von der Impspflicht durch ärztliches Zeugniß nachgewiesen wird, so ist des 
unter Beischluß der betr. Zeugnisse in der letzten Spalte des Formulars zu bemerken. 
8. Das Fürstliche Landrathsamt hat die von den Gemeindevorständen und 
Schulvorstehern eingereichten Listen zu prüfen und, nach Beseitigung etwaiger 
Mängel, die Duplikate den zuständigen Impsärzten zur Ausfüllung in den abzu- 
haltenden Impf' und Nachschauterminen bis zum 1. April Zuzusertigen. 
85. 
Impftermine. 
Der Impfarzt sebt die Impf und Nachschautermine für die unentgell- 
lich rua öffentlichen Jmpfungen an. 
2. Auf unentgeltliche Inpfung außer an den allgemeinen Jupftagen hat 
Niemand Anspruch. 
3. Die Bestimmung der Anzahl der öffentlichen Impftermine, die in größeren 
Ortschaften zur Befriedigung des vorhandenen Bedürfnisses abzuhalten sind, bleibt 
zunächst dem pflichmäßigen Ermessen des Impfarztes überlassen. Auf deohalb er- 
hobene Beschwerde der Betheiligten hat das Fürstliche Landrathsamt und auf die 
Verufung gegen dessen Ausspruch die Fürstliche Landesregierung zu entscheiden. 
4. Im Uebrigen ist bezüglich der Zahl der Terminc sowie der vorzuladen- 
den Impflinge Folgendes zu beachten: 
u. Eine llehersüllumg der Impfräumc, namentlich des Operationszimmers, 
darf nicht stattsinden; die Zahl der vorzuladenden Impflinge 
hat sich deshalb nach der Größe der Impfräume zu richten. 
b. Auf dem Lande können in der Regel die wiederimpfpflichtigen Schüler 
zu den betreffenden allgemeinen Impfterminen geladen werden: 
dabei sind jedoch Erstimpfliuge und Wiederimpflinge (Revarci- 
nanden, Schulkinder) möglichst von einander zu trennen, sei es 
durch Anweisung besonderer Näume oder durch Bestellung der 
Wiederimpflinge zu einer späteren Terminsstunde. In den 
Städten und größzeren ländlichen Ortschaften empfiehlt sich die 
Anberaumung besonderer Termine nach Benehmen mit den 
Schulvorstehern. 
Pc. Zu vermeiden ist thunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau be- 
reits früher Geimpfter zusammensällt.
	        
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