Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Vorladung zu den Imysterminen. 
§ 6. 
I1. Der Impsarzt hat, nachdem von ihm Tag und Stunde der öffentlichen 
Impf= und Nachschautermine festgeseyzt worden sind, hiervon unter Beifügung der 
Duplikate der Impfliste (§ 48) den betresfenden Gemeindevorstand und Schulvor- 
steher mitlels des beigedruckten Formulars X 4 bezw. X B wenigstens 8 Tage 
vorher in Kenntniß zu sehen. 
2. Der Gemeindevorstand hat darauf spälestens binnen 3 Tagen die Termine * 
in rwonttiche Weise bekannt zu machen und die Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder der impfpslichtigen Kinder, unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in § 14 
Absatz 2 des Gesebes angedrohten Strasen und unter Hinweis auf den Verlust des 
Anspruches auf unentgeltliche Jupfung aufzufordern, ihre Kinder zum Termin pünkt- 
lich zu gestellen oder die Befreinng von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse 
nachzuweisen. Die Zeugnisse müssen nach dem beigedruckten Formular III bezw. 
IV ausgestellt sein und sind vor dem Impftermin bei dem Gemeindevorstand ein- 
zureichen oder im Impftermine dem Impfarzte vorzulegen. □— 
3. Der Gemeindevorstand hat den Erlas der öffentlichen und besonderen 
Bekanntmachung des JImpstermins auf der ihm zugegangenen Benachrichtigung (For- 
mular X A) zu bescheinigen und diese mit den Jmpflisten dem Impfarzte im 
Termin wieder zuzustellen. d 
4. Ebenso haben die Schulvorsteher für das pünktliche Erscheinen ihrer 
Zöglinge im Jmpf= und Nachschautermine Sorge zu tragen und die ihnen zuge- 
gangene Benachrichtigung (Formular X B) mit Bescheinigung über die erfolgte 
Vorladung der impfpflichtigen Kinder versehen, nebst den Impflisten im Impftermine 
dem Impfarzte vorzulegen. 
8 7. 
1. Bereits bei der Bekanntmachung des Impflermins hat der Gemeindevor- 
stand dafür zu sorgen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungs- 
vorschriften für die Uffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge 
mährend der Entwickelung der Impfblattern — Anlage A — erhalten. 
2. In den Städten ist es zulässig, die gedruckten Verhaltungsvorschriften 
für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impstermin an die Angehörigen zu 
vertheilen, unter der Voraussehung, daß die 88 1 und 3 der fraglichen Vorscheife 
in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum Abdrucke gelangt sind. 
3. Die Schulvorsteher haben ihren Zöglingen gleichzeilig mit der Bekannt- 
gabe des Impf= und Nachschautermins die „Verhaltungsvorschristen für Wiederim 
pflinge — Anlage B — zu behändigen. 
A
	        
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