Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Abhaltung der Impftermine. 
88. 
1. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphterie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung, in größerer 
Verbreitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Der Junpfarzt 
hat davon dem Fürstlichen Landrathsamte Anzeige zu machen. 
2. Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impf- 
zeit vorgekommen sind, oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum 
öffentlichen Innpftermine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus 
solchen Hänsern vom Impftermin fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern 
nicht . werden. 
3. Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen ge- 
trennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
69. 
. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem 
Körper uns reinen Kleidern zum Impftermin erscheinen. 
2. Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin 
zurückgewiesen werden. 
6 10. 
1. Diejenigen Kinder, welche zufolge der Bestimmungen in 88 1 und 2 
des Gesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezw. Wiederimpfung befreit 
sind, sowie diejenigen, welche bereits privatim geimpft sind, brauchen im Impftermin 
nicht gestellt zu werden. Ihre Angehörigen haben aber entweder den Grund des 
Ausbleibens der betreffenden Impfspflichtigen unter Beifügung der vorschriftsmäßigen 
ärztlichen Zeugniss e vor dem Termine dem Gemeindevorstande, der die Zeugnisse dem 
Impfarzte im Impftermin vorzulegen hat, schriftlich anzuzeigen, oder sich selbst im 
temie einzufinden und die Zeugnisse dem Impfarzt vorzulegen. 
2. Gegen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die den nach § des 
Gesetzes **v obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, ist das " elde 
nach § 14 a. a. O. zu veranlassen. 
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung 
zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen 
Iupfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes). 
4. Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, 
sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu 
behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.