Abhaltung der Impftermine.
88.
1. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern,
Diphterie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung, in größerer
Verbreitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Der Junpfarzt
hat davon dem Fürstlichen Landrathsamte Anzeige zu machen.
2. Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impf-
zeit vorgekommen sind, oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum
öffentlichen Innpftermine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus
solchen Hänsern vom Impftermin fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern
nicht . werden.
3. Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen ge-
trennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden.
69.
. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem
Körper uns reinen Kleidern zum Impftermin erscheinen.
2. Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin
zurückgewiesen werden.
6 10.
1. Diejenigen Kinder, welche zufolge der Bestimmungen in 88 1 und 2
des Gesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezw. Wiederimpfung befreit
sind, sowie diejenigen, welche bereits privatim geimpft sind, brauchen im Impftermin
nicht gestellt zu werden. Ihre Angehörigen haben aber entweder den Grund des
Ausbleibens der betreffenden Impfspflichtigen unter Beifügung der vorschriftsmäßigen
ärztlichen Zeugniss e vor dem Termine dem Gemeindevorstande, der die Zeugnisse dem
Impfarzte im Impftermin vorzulegen hat, schriftlich anzuzeigen, oder sich selbst im
temie einzufinden und die Zeugnisse dem Impfarzt vorzulegen.
2. Gegen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die den nach § des
Gesetzes **v obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, ist das " elde
nach § 14 a. a. O. zu veranlassen.
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung
zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen
Iupfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).
4. Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist,
sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu
behandeln.