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2. Die Orlspolizeibehörden und Aerzle sind verpslichlel, über elwa zu ihrer
Kenntniß kommende Fälle von wirklicher oder angeblicher Impsfschädigung unge-
säumt dem Fürstlichen Landrathöamte Mittheilung zu machen.
3. Die Standesbeamten haben jeden Todesfall, welcher als Folge der Jmpfung
gemelder wird, sofort dem Fürstlichen Landrathsamte anzuzeigen.
814.
1. Ist ein Impfpflichtiger ohne gesetzlichen Grund (I§ 1. 2 des Gesehes)
ungeinpst geblieben, so hat das Fürstliche Landrathsamt den Angehörigen die Nach-
holung der Impfung bezw. die Beibringung eines Impfscheines innerhalb einer zu
bestimmenden Frist (6 4 des Gesetzes) aufzugeben, auch die Bestrafung der straf-
fällig gewordenen herbeizuführen. Nöthigenfalls ist die Nachholung der Impfung
so ost von Neuem aufzugeben und die Bestrafung der Rherspenstigen so oft her-
beizuführen, bis die Impfung in gesetzlicher Weise erfolgt is
2. Wenn ein Impfpflichtiger zu dem festgesetzten N—-trZ nicht er-
scheint, so ist dessen Impfung resp. Widerimpfung als erfolglos zu betrachten und
im nächsten Jahre zu wiederholen, sofern nicht der Impfarzlt sich bis dahin von
dem günstigen Erfolg der Impfung nachlräglich überzeugt hat.
8 15.
Das Fürstliche Landrathöamt ist diejenige Behörde, welche nach § 3 Ali.
2 des Gesetzes anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der waosn durch
den Impfarzt vorgenommen werde. Das Fürstliche Landrathsamt hat einec solche
Anordnung regelmäßig dann zu treffen, wenn die beiden ersten erfolglos gebliebenen
Impfungen durch Privatärzte ausgeführt worden sind.
6 16.
Die den Behörden vorgelegten Nachweise über Befreiung von der Impfung
sind von ihnen, sobald sic ihnen entbehrlich geworden, an die Betrefsenden zurück-
zugeben, sofern die Nachweise als genügend anzuerkennen sind.
5 17.
1. Nach Schluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 5. Jannar, hat
der Innpfarzt die nach den Formularen V bis VII zu führenden, von ihm abge-
schlossenen Impflisten au das Fürstliche Landrathsamt abzugeben.
2. Dieses hat die Listen unter Beuutung der von den Privatärglen einge
lieferten Impflisten (vergl. § 20) zu vervollständigen und damit für das belreffende
Kalenderjahr abguschliesten, danach summarische Uebersichten über die Ergebnisse der