Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Impfungen und Wiederimpfungen nach den Formularen VIII und IX jede gesen- 
dert und Pemeindeweise geordnet aufzustellen und der Fürstlichen Landesregierung 
bis zum 1. Februar einzureichen. " 
3. Darauf hat das Fürstliche Landrathsamt dic bei ihm zurückgebliebenen S# 
(vergl. § 4, 3) Originallisten der abgeschlossenen, ihm vom Impfarzt zurückgegebenen 
Listen gleichlautend zu stellen und diese vervollständigten Impflisten den betreffenden 
Gemeindevorständen und Schulvorstehern, welche sie bei Aufstellung der neuen Listen 
zu benutzen und sorgfältig aufzubewahren haben, bis zum 15. Februar wieder- 
zuzustellen. 
Vorschriften für die Aerzte, die Ausführung des Juopfgeschäfts betreffend. 
* 18. 
1. Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Meuscheulymphe darf 
sowohl bei öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen und 
nur mit a% hng Fürstlicher Landesregierung verwendet werden. 
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impf- 
austalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche 
einer stagtlihen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. 
3. Die Impfärzte erhalten bis auf Weiteres ihren Bedarf an Thierlymphe 
nach einem mit dem Großherzoglich Sächsischen Impfinstitut zu Weimar abge- 
schlossenen Vertrage aus diesem Institut nach vorheriger Bestellung, bei welcher die 
Zahl der vorzunehmenden Impfungen anzugeben ist. 
8 19. 
Ärzte, welche Impfungen (öffentliche oder private) vornehmen, haben sich 
hierbei genau nach den in Anlage C enthaltenen Vorschriften zu richten. 
8 20. 
Privatimpfungen. 
Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Jusungen vornehmen, haben 
sich gleichfalls nach den Vorschriften der §§ 18, 19 zu richten. 
Sie haben ferner ebenso, wie die r* ber die von ihnen ausge- 
führten Impfungen, und zwar für jede Gemeinde eine besondere Liste nach den 
Formularen V. VI und VII zu führen und diese Listen nach Schluß des Kalender= 
jahres, spätestens bis zum 5. Januar bei dem Fürstlichen Landrathsamt einzureichen 
Zu den Inpfscheinen haben sie sich der Formnularc I und ll zu bedienen. 0. 
821. 
Aufsicht über die Impfärzte und Ueberwachung des Impfgeschäfts. 
1. Die Impfärzte unterstehen bezüglich ihrer Thätigkeit als solche im Allge- 
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