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Impfungen und Wiederimpfungen nach den Formularen VIII und IX jede gesen-
dert und Pemeindeweise geordnet aufzustellen und der Fürstlichen Landesregierung
bis zum 1. Februar einzureichen. "
3. Darauf hat das Fürstliche Landrathsamt dic bei ihm zurückgebliebenen S#
(vergl. § 4, 3) Originallisten der abgeschlossenen, ihm vom Impfarzt zurückgegebenen
Listen gleichlautend zu stellen und diese vervollständigten Impflisten den betreffenden
Gemeindevorständen und Schulvorstehern, welche sie bei Aufstellung der neuen Listen
zu benutzen und sorgfältig aufzubewahren haben, bis zum 15. Februar wieder-
zuzustellen.
Vorschriften für die Aerzte, die Ausführung des Juopfgeschäfts betreffend.
* 18.
1. Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Meuscheulymphe darf
sowohl bei öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen und
nur mit a% hng Fürstlicher Landesregierung verwendet werden.
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impf-
austalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche
einer stagtlihen Aufsicht unterstehen, bezogen werden.
3. Die Impfärzte erhalten bis auf Weiteres ihren Bedarf an Thierlymphe
nach einem mit dem Großherzoglich Sächsischen Impfinstitut zu Weimar abge-
schlossenen Vertrage aus diesem Institut nach vorheriger Bestellung, bei welcher die
Zahl der vorzunehmenden Impfungen anzugeben ist.
8 19.
Ärzte, welche Impfungen (öffentliche oder private) vornehmen, haben sich
hierbei genau nach den in Anlage C enthaltenen Vorschriften zu richten.
8 20.
Privatimpfungen.
Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Jusungen vornehmen, haben
sich gleichfalls nach den Vorschriften der §§ 18, 19 zu richten.
Sie haben ferner ebenso, wie die r* ber die von ihnen ausge-
führten Impfungen, und zwar für jede Gemeinde eine besondere Liste nach den
Formularen V. VI und VII zu führen und diese Listen nach Schluß des Kalender=
jahres, spätestens bis zum 5. Januar bei dem Fürstlichen Landrathsamt einzureichen
Zu den Inpfscheinen haben sie sich der Formnularc I und ll zu bedienen. 0.
821.
Aufsicht über die Impfärzte und Ueberwachung des Impfgeschäfts.
1. Die Impfärzte unterstehen bezüglich ihrer Thätigkeit als solche im Allge-
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