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meinen in erster Instanz der Aufsicht des Fücstichen Landrathsamtes, in zweiter In-=
stanz, der aficht Fürstlicher Landesregierung.
Letzterer bleibt die Bestellung eines Revisionsbeamten vorbehalten, welchem
die k-ri Beaussichtigung des Impfgeschäfts zu Übertragen ist.
3. Die technische Beaufsichtigung, welche in einer an Ort und Stelle auszu-
führenden Revision eines oder mehrerer Impftermine zu bestehen hat, hat sich in
erster Linie auf die Impftechnik und die Feststellung des Impferfolges, sodann auf
g6 Eistenführung. Auswahl des Impflokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu er-
trecken.
4. Auch die Impfungen der Privatärzte sind dieser Beaufsichtigung unter-
worfen, soweit sie nicht von denselben als Hausärzte in den Familien ausgeführt
werde
5. Den Handel mit Lymphe haben die Revisionsbeamten ebensowohl, als
die Physiker innerhalb ihres Bezirks zu überwachen.
8 22.
Formulare. Kosten.
Die erforderlichen Formulare zu den Impflisten und Bescheinigungen werden
von dem Fürstlichen Landrathsamte unentgeltlich abgegeben. Die Kosten derselben
werden aus der Fürstlichen Landeskasse bestritten.
Die Formular-Muster sind dieser Verordnung beigedruckt.
623.
Schulvorfteher.
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind im Sinne dieser Verordnung
die Direktoren, Rektoren und bezw. ersten Lehrer öffentlicher oder privater Lehran-
stalten, bei nicht geglicberten Volksschulen die einzigen Lehrer der Schulen oder Schul-
klassen zu verstehen.
g 24.
Handel mit Thierlymphe.
6 Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten folgende Vor-
schriften:
a. Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Nieder-
lagen oder aus solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen,
bezogen sein.
b. Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren.
D. Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung
abgegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt, An-
gaben über die Nummer des Versandbuchs, über den Tag der Abnahme der Lymphe