Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkraukung ist ein 
Arzt zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der 
Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kennmiß zu setzen. 
8 11. 
An den im Imuftermin bekannt zu gebenden Tagen erscheinen die Inpf- 
linge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher 
Erkrankung, oder weil im Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in 
das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses 
spätestens am Termintage dem Inpfarzt anzuzeigen. 
Der Innfschein ist sorgfältig Fin-nehun 
  
Anlage B zu 8 7 der Verordnung. 
Berhaltungsvorschristen für Wiederinpflinge. 
81. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, 
Masern, Dihhterie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder 
die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine 
nicht kommen. 
62. 
Die Kinder sollen im Impsftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in 
sauberen Kleidern erscheinen. 
Auch nach dem Impfen ist W große Reinhaltung des Impflings die 
wichtigste Ni cht. 
84. 
Die Entwickelung der Jinpfftellen tritt am 3. und 4. Tage ein und ist für 
gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbesinden verbunden, daß eine 
Versäumniß des Schulunterrichts cbesbalb nicht nothwendig ist. Nur wenn aus- 
nahmsweise Fieber eintritt, so soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vor- 
übergehend größere Röthe und anne Pin der Impfstellen ein, so sind kalte, 
häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder 
können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von 
allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange
	        
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