Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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hat er in zwcentsrechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch 
seine Person ain verhüte 
Es enpfiehlt sch öffentliche Imfungen während der Zeit der größten 
Sommerhitze (Juli und August) zu vermeiden. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizei= 
behörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung 
bestinmten Näume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzcitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge 
ist thunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. 
I. Bei Verwendung von Thierlymphe. 
83. 
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfan- 
stalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche einer 
staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. 
Die Inpfärzte erhalten bis auf Weiteres ihren Bedarf an Thierlymphe 
nach einem mit dem Großherzoglich Sächsichen Impfinstitut zu Weimar abgeschlosse= 
nen Vertrage aus diesem Institut nach vorheriger Bestellung, bei welcher die Zahl 
der vorzunehmenden Impfungen anzugeben ist. 
84. 
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Ver- 
sandbuchs der betreffenden Impfanstalten — aufzuzeichnen, wann er seine Lymphe 
erhalten hat, und hat diese Aufzeichnungen bis zum Schlusse des nachfolgenden 
Kalenderjahres aufzubewahren. 
II. Bei Verwendung von Menschenlymphe. 
86. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden 
soll (Ab-, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht 
und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von 
Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen 
Kinder, deren Mütter mehnnals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als 
Ubimpflinge nicht benutzt werden. 
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das 
erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen UAnforderungen darf nur ausnahmsweise 
ahgewuichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel 
obwaltct.
	        
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