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Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der
Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf
demnach kein Zeichen von Syphilis, —*i Ahachitis oder irgend einer anderen
konstitutionellen Krankheit an sich haben.
86.
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen
von Erstinpflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflinges
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichts-
punkte geschehen.
87.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe er-
halten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwend=
ung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impf-
linge, von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der briocgten
Abnahme aufzuzeichnen. Die Lynyhe selöst ist derart zu bezeichnen, daß späte
über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres
aufzubewahren.
Die Abnahme der Lymphe rzWm. 4 später als am gleichnamigen Tage der
auf die Jusng folgenden Woche statlfinden
lattern, welche zur Eenhne der Lymphe dienen sollen, müssen reif
und #— sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen
Blattern, welche den Ausgangöpunkt für Rothlauf gebildet boben. dürfen in
keinem Falle zum Abimpfen benutzt wer
Mindestens eine Blatter muß "25r Inyfling uneröffnet bleiben.
89.
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Ver-
mehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden.
810.
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, meche freiwillig anstritt und, mit
bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter en
Uebelriechende oder sehr dünnffüssige rer z1 zu verwerfen.