Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen 
jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen 
und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der 
Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf 
demnach kein Zeichen von Syphilis, —*i Ahachitis oder irgend einer anderen 
konstitutionellen Krankheit an sich haben. 
86. 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen 
von Erstinpflingen zur Anwendung kommen. 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflinges 
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichts- 
punkte geschehen. 
87. 
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe er- 
halten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwend= 
ung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impf- 
linge, von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der briocgten 
Abnahme aufzuzeichnen. Die Lynyhe selöst ist derart zu bezeichnen, daß späte 
über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres 
aufzubewahren. 
Die Abnahme der Lymphe rzWm. 4 später als am gleichnamigen Tage der 
auf die Jusng folgenden Woche statlfinden 
lattern, welche zur Eenhne der Lymphe dienen sollen, müssen reif 
und #— sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen 
Blattern, welche den Ausgangöpunkt für Rothlauf gebildet boben. dürfen in 
keinem Falle zum Abimpfen benutzt wer 
Mindestens eine Blatter muß "25r Inyfling uneröffnet bleiben. 
89. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Ver- 
mehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
810. 
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, meche freiwillig anstritt und, mit 
bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter en 
Uebelriechende oder sehr dünnffüssige rer z1 zu verwerfen.
	        
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