Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

her bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erst e Impfung der Kinder 
muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere 
Jmpfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer 
Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen 
Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. 
Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie späte- 
sens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 
6. und spätesteus am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vor- 
gestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflege- 
befohlene ohne gesetzlichen Grund und tro# erfolgter amtlicher Aufforderung der 
Impfung oder der r, folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geld- 
strase oder Haft verw 
  
———— 
Bemerkung. 
Das gegenwärtige Formular I A kommt bei der ersten Impfung (§ 1 
Ziffer 1 des Impfgesetzes) zur Anwendung. 
Im Uebrigen ist zu unterscheiden: 
1. war die Impfung beim ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen 
le“ 
den Worten zum Male“ das Wort Lerhnn oder „zweiten“ und 
zwischen den Worten „Mall Erfolg“ das Wort „mit“ einzuschalten. 
2. ist die Impfung zum dritten Male (8 3 16 Pmc wiederholt wor- 
den, so ist zwischen den Worten zum. Male“ das Wort „ britten“ 
und zwischen den Worten „Mall Erfolg“, je hant die Impf- 
ung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort zu oder das Wort „ohne“ 
einzuschalten. 
Formular I B. (Grünes Papier). 
Impf-Schein. 
(Wieder-Impfung). 
Impflisie Nr. 
Impfbezirk ..... 
geboren den · 1.. wurde am. 
zum . Erfolg eber geimpft. 
r die n vi tut65 5 Fut. 
19 
urzt.
	        
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