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(Rückseite.)
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vor-
her bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder
muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, dic spätere
Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder
einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des-
jenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwolfte Lebensjahr zu-
rücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so
muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühe-
stens am 6. und spälestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besich-
tigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder
Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung
der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben
Geldstrafe oder Haft verwirkt.
Bemerkung.
Das gegenwärtige Fomnular II A kommt für alle diejenigen Fälle in An-
wendung, in denen die erste Impfung (§# 1, Ziff. 1 des Impfgeseyes) wegen Er-
folglosigkeit wiederholt werden muß (§ 3 des Inipfgesehes).
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war,
ist zwischen den Worten „zum . . . . Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten“
einzuschalten.
Formular II B. (Grünes Papier).
Impf-Schein.
(Wieder-Impfung).
Impfliste Nr.
Impfbezirk .....
geboren den. . . .. wirde am g ** 10 %
zu . . .Male ohue Erfoig wiedergeimpft.
Die ard muß im nachsten ahre wderholt werden.
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(Rückseite.)
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt