Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der . und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalender= 
jahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfie Lebensjahr zurücklegen. Ist die 
Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im 
nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und 
spälestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte ur Besichtigung vorgestellt 
werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebesohlene 
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
rn der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder 
aft verwi 
Bemerkung. 
Das Formular III kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen, als 
bei späteren (Wiederimpfungen) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige 
Befreiung von der J wegen Krankheit 2c. (§ 2 des Impfgesetzes) nachge- 
wiesen werden soll. Befreiungsgrund ist zwischen den Worten „wegen 
ohne ꝛc.“, die Frist 5 wBesteimng zwischen den Worten bis unter- 
bleiben“ anzugeben. 
Der Name des Impfbezirks und die Nunnner der Impfliste ist von den 
jenigen Impfarzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das b 
treffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Fuhmng 
des Befreiungsnachweises vorgelegt wird. 
  
Formular IV. (Weißes Papier). 
Zeugniß. 
Impfliste No 
Impfbezirk ...·.. 
geboren den. ....1.., 
hat im Jahre .die natürlichen Blattern über- 
standen, ist im Jahre mit Erfolg geimpft worden 
und ist bengemäß von der Inpsung *ie 
, den 
Arit. 
seite.) 
In jedem Impfbezirk vin u an Orten und zu Zeiten, welche vor-
	        
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