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her bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder,
muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere
Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder
einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des-
jenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zu-
rücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so
muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß
frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Be-
sichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder
oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und troß erfolgter amtlicher Auffor-
derung der Inmpfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind,
haben Geldstrase oder Haft verwirkt.
Bemerkung.
Das Jormular IV ist für diejenigen Fälle bestimmt, in denen — sowohl
bei ersten Impfungen, als bei späteren (Wiederimpfungen) — eine gänzliche Be-
freiung von der Impfung stattfindet. Besteht der Befreinngsgrund darin, daß das
Kind die natürlichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte „ist im Jahre
#c.“ bis „worden“ auszustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit,
weil es bereils mit Erfolg geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre
K.“ bis „überstanden“ auszustreichen.
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Iupfliste ist von dem-
jenigen Impfarzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das be-
treffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führ-
ung des Befreiungs-Nachweises vorgelegt wird.