Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
6.
(Ausgegeben am 12. Juli 1902.)
11. Regi as-Bekanntmach
vom 23. Juni 1902
zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths, betr. die Be-
schäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast= und Schankwirth-
schaften (Bekanntmachung des Reichskanzlers, vom 23. Jannuar 1902,
Reichsgesetzblatt S. 33).
. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Absatz 3 in Ziffer I, 1 der
Vekanntmachung ist Fürstliche Landesregierung.
. Die Bestimmung der Tagc, an denen bis zu sechzigmal im Jahre Ueber-
arbeit im Betriebe zuässig ist (Ziffer 3), unterliegt der Wahl des Arbeitgebers.
Mchr als sechzigmal im Jahre darf in keinem Falle Ueberarbeit für den
Betrieb stattfinden.
. Für das in Zisfer 5 Abs. 1 vorgeschriebene Verzeichniß ist das beiliegende
Muster den Wirthen zur Verwendung zu empfehlen.
In den Ortschaften des platten Landes hat das Fürstliche Landrathsannt.
in den Städten der Gemeindevorstand in jedem Gehülfen oder Lehrlinge be-
schäftigenden Gast= oder Schankwirthschaftsbetriebe mindestens einmal im Jahre
eine ordentliche Revision vorzunehmen.
Außerordentliche Rcvisionen haben nach Bedürfniß und insbesondere dann
zu erfolgen, wenn der Verdacht einer gesehwidrigen Beschäftigung von Gehilfen
oder Lehrlingen vorliegt.