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vom 22. März 1902,
betreffend die Vereinbarung mit dem Großherzogthum Sachsen, den
Herzogthümern Sachsen-Coburg und Gotha und den Fürstenthümern
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß Jüngerer
Linie über die Bildung von Sachverständigen-Kammern für Werke der
Literatur und Tonkunst.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi hat Fürstliche Landefregierun zur
Ausführung des Reichsgesetzes, betr das Urheberrecht an Werken der Literatur
und Tonkunst vom 19. Juni 1901, und der #estimmungen des Neichakunglers vom
13. September 1901 — Centralblatt No, 40 S. 337 — mit den Staatsregier-
ungen des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha
und der Furstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und
Neuß Jüngerer Linie folgende
Vereinbarung
abgeschlossen:
8 1.
Für das Großherzogthum Sachsen, die Herzogthümer Sachsen-Coburg und
Gotha, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen,
Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wird
a) eine Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur,
b) eine Sachverständigen-Kammer für Werke der Tonkunst
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet.
8 2.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende, Stellvertreter
derselben, Mitglieder und Siellvertreter derselben) werden von den betheiligten
Regierungen nach erfolgter Vereinbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestellungs-
urkunde wird durch das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium im Namen
der sämmtlichen betheiligten Regierungen erlassen.
5P
Die gerichtliche Beeidigung der Sachverständigen erfolgt durch den Präsiden-
ten des Großherzoglich Sächsischen Landgerichts in Weimar oder auf dessen Er-
suchen durch ein Amtsgericht nach folgender Eidesformel: