Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

2 . 1 2H . 4 M. 
e 
vom 22. März 1902, 
betreffend die Vereinbarung mit dem Großherzogthum Sachsen, den 
Herzogthümern Sachsen-Coburg und Gotha und den Fürstenthümern 
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß Jüngerer 
Linie über die Bildung von Sachverständigen-Kammern für Werke der 
Literatur und Tonkunst. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi hat Fürstliche Landefregierun zur 
Ausführung des Reichsgesetzes, betr das Urheberrecht an Werken der Literatur 
und Tonkunst vom 19. Juni 1901, und der #estimmungen des Neichakunglers vom 
13. September 1901 — Centralblatt No, 40 S. 337 — mit den Staatsregier- 
ungen des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
und der Furstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und 
Neuß Jüngerer Linie folgende 
Vereinbarung 
abgeschlossen: 
8 1. 
Für das Großherzogthum Sachsen, die Herzogthümer Sachsen-Coburg und 
Gotha, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, 
Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wird 
a) eine Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur, 
b) eine Sachverständigen-Kammer für Werke der Tonkunst 
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet. 
8 2. 
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende, Stellvertreter 
derselben, Mitglieder und Siellvertreter derselben) werden von den betheiligten 
Regierungen nach erfolgter Vereinbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestellungs- 
urkunde wird durch das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium im Namen 
der sämmtlichen betheiligten Regierungen erlassen. 
5P 
Die gerichtliche Beeidigung der Sachverständigen erfolgt durch den Präsiden- 
ten des Großherzoglich Sächsischen Landgerichts in Weimar oder auf dessen Er- 
suchen durch ein Amtsgericht nach folgender Eidesformel:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.