71
steckungsverdächtigen Thiere sofort in den Beobachtungsraum (No. 3) abzusondern
und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem Landesthierarzte
nur den mit der Pflege der Thiere betrauten Personen zu gestatten und diesen der
Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen zu verbieten.
Vorstehende Anordnungen hat der Fürstliche Landesthierarzt schon vor dem
polizeilichen Einschreiten zu treffen (6 17 Abs. 2 des Reichswiehseuchengesetzes). Zu-
gleich hat er sofort den Gemeindevorstand von seinen Feststellungen und Anord-
.nungen in Kenntniß zu setzen und dem Fürstlichen Landrathsamte bezw. im Amts-
gerichtsbezirke Burgk dem dortigen Amtsrichter, nöthigenfalls telegraphisch, Anzeige
zu machen.
Derjenige Theil des Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder verdächtige
Geflügel gestanden hat oder von dem nach den Umständen angenommen werden
kann, daß er durch Koth, Fulterreste pp, die von jenem Geflügel herrühren, ver-
unreinigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfiziren (val. Ziff. 7).
5.
Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch
gesundes Geflügel aus den Ausstellungsräumen nicht entfernt werden; dasselbe gilt
nach landesthierärztlicher Feststellung wiurt Swuchenansbruches zu der stets eine
bakteriolonisch Prüfung erforderlich ist, für die Dauer von fünf Tagen nach dem
letten Erkrankungsfall, der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Aus-
stellungsgeflügel ereignet hat.
Die Schlachtung gesunden Geflügels und die Ausführung der geschlachteten
Thiere können auch vor Ablauf dieser Frist polizeilich gestattet werden, sofern nach
dem Gutachten des Landesthierarztes die Gefahr einer Seuchenübertragung damit
nicht verbunden ist.
6.
Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungsraumes als erloschen und
die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen Thiere
gefallen oder getödtet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels
durch das Gutachten des Landesthierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen
Fällen die Reinigung und Desinfektion (vgl. Ziffer 7) der verseuchten Käsige und
Räumlichkeiten nach Anweisung des Landesthierarzkes ausgeführt und dies von ihm
bescheinigt worden ist.
7.
Die Reinigung und Desinfektion (No. 4 lehzter Absatz und No. 6) hat nach
Maßgabe der Grundsätze in § 4 der Regierungs-Bekanntmachung vom 26. September
1898 zu erfolgen. Die Kleider und Stiefel des mit der Bewachung und Pflege
1½