Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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steckungsverdächtigen  Thiere  sofort  in  den  Beobachtungsraum  (No.  3)  abzusondern
und  zu  bewachen.  Das  Betreten  dieses  Raumes  ist  außer  dem  Landesthierarzte
nur  den  mit  der  Pflege  der  Thiere  betrauten  Personen  zu  gestatten  und  diesen  der
Zutritt  zu  den  anderen  Ausstellungsräumen  zu  verbieten.

Vorstehende  Anordnungen  hat  der  Fürstliche  Landesthierarzt  schon  vor  dem
polizeilichen  Einschreiten  zu  treffen  (6  17  Abs.  2  des  Reichswiehseuchengesetzes).  Zugleich
  hat  er  sofort  den  Gemeindevorstand  von  seinen  Feststellungen  und  Anord-.nungen

  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dem  Fürstlichen  Landrathsamte  bezw.  im  Amtsgerichtsbezirke
  Burgk  dem  dortigen  Amtsrichter,  nöthigenfalls  telegraphisch,  Anzeige
zu  machen.

Derjenige  Theil  des  Ausstellungsplatzes,  auf  dem  das  kranke  oder  verdächtige
Geflügel  gestanden  hat  oder  von  dem  nach  den  Umständen  angenommen  werden
kann,  daß  er  durch  Koth,  Fulterreste  pp,  die  von  jenem  Geflügel  herrühren,  verunreinigt
  worden  ist,  ist  sofort  gehörig  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren  (val.  Ziff.  7).

5.

Solange  der  Verdacht  einer  seuchenartigen  Erkrankung  besteht,  darf  auch
gesundes  Geflügel  aus  den  Ausstellungsräumen  nicht  entfernt  werden;  dasselbe  gilt
nach  landesthierärztlicher  Feststellung  wiurt  Swuchenansbruches  zu  der  stets  eine
bakteriolonisch  Prüfung  erforderlich  ist,  für  die  Dauer  von  fünf  Tagen  nach  dem

letten  Erkrankungsfall,  der  sich  außerhalb  des  Beobachtungsraumes  unter  dem  Ausstellungsgeflügel
  ereignet  hat.

Die  Schlachtung  gesunden  Geflügels  und  die  Ausführung  der  geschlachteten
Thiere  können  auch  vor  Ablauf  dieser  Frist  polizeilich  gestattet  werden,  sofern  nach
dem  Gutachten  des  Landesthierarztes  die  Gefahr  einer  Seuchenübertragung  damit
nicht  verbunden  ist.

6.

Die  Seuche  gilt  auch  innerhalb  des  Beobachtungsraumes  als  erloschen  und
die  Sperrmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  alle  kranken  oder  verdächtigen  Thiere
gefallen  oder  getödtet  sind  oder  wenn  die  Unverdächtigkeit  des  überlebenden  Geflügels
durch  das  Gutachten  des  Landesthierarztes  festgestellt  und  wenn  außerdem  in  allen
Fällen  die  Reinigung  und  Desinfektion  (vgl.  Ziffer  7)  der  verseuchten  Käsige  und
Räumlichkeiten  nach  Anweisung  des  Landesthierarzkes  ausgeführt  und  dies  von  ihm
bescheinigt  worden  ist.

7.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  (No.  4  lehzter  Absatz  und  No.  6)  hat  nach
Maßgabe  der  Grundsätze  in  §  4  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  26.  September
1898  zu  erfolgen.  Die  Kleider  und  Stiefel  des  mit  der  Bewachung  und  Pflege

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