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Sämmtliche Entscheidungen sind den Betheiligten zuzustellen.
Die rechtskräftig erfolgte Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe
und die Genehmigung einer Bestandsveränderung, sowie die Untersagung des Ge-
schäftsbetriebes ist vom Fürstlichen Landrathsamte im Amts= und Verordnungsblatt
bekannt zu machen.
5 3.
Der Rekurs zegen Sugscheidungen des Fürstlichen Landrathsamtes in den
Fällen des § 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes (vergl. § 84 ebenda) ist bei Fürstlicher
Landesregierung oder bei Jürschle Landrathsamte schriftlich unter Beifügung
einer Abschrift der Rekursschrift anzubringen.
Im Uebrigen finden auf das Nekursverfahren die Vorschriften der §§ 20,
21 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich Anwendung.
84.
Gegen die Entscheidungen znd 43 gen des Fürstlichen Landrathsamtes,
welche nicht zu den im 8 73 Absatz 1 des Reichsgesetzes bezeichneten gehören, ist
binnen einer Ausschlußfrist von 2 Ksns Beschwerde an Fürstliche Landesregierung
zulässig.
8 6.
Die Bekanntmachungen der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, welche
durch öffentliche Blätter erfolgen sollen (vergl. § 28 Abs. 2 des Reichsgesetzes), sind
im Amts= und Verordnungsblatt zu bewirken.
Greiz, am 12. August 1902.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. Sm. ea
upe.
16. Regierungs-Verordnung
vom 18. August 1902,
die Schonzeit des Rehwildes betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten