Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Sämmtliche Entscheidungen sind den Betheiligten zuzustellen. 
Die rechtskräftig erfolgte Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
und die Genehmigung einer Bestandsveränderung, sowie die Untersagung des Ge- 
schäftsbetriebes ist vom Fürstlichen Landrathsamte im Amts= und Verordnungsblatt 
bekannt zu machen. 
5 3. 
Der Rekurs zegen Sugscheidungen des Fürstlichen Landrathsamtes in den 
Fällen des § 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes (vergl. § 84 ebenda) ist bei Fürstlicher 
Landesregierung oder bei Jürschle Landrathsamte schriftlich unter Beifügung 
einer Abschrift der Rekursschrift anzubringen. 
Im Uebrigen finden auf das Nekursverfahren die Vorschriften der §§ 20, 
21 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich Anwendung. 
84. 
Gegen die Entscheidungen znd 43 gen des Fürstlichen Landrathsamtes, 
welche nicht zu den im 8 73 Absatz 1 des Reichsgesetzes bezeichneten gehören, ist 
binnen einer Ausschlußfrist von 2 Ksns Beschwerde an Fürstliche Landesregierung 
zulässig. 
8 6. 
Die Bekanntmachungen der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, welche 
durch öffentliche Blätter erfolgen sollen (vergl. § 28 Abs. 2 des Reichsgesetzes), sind 
im Amts= und Verordnungsblatt zu bewirken. 
Greiz, am 12. August 1902. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Dr. Sm. ea 
upe. 
16. Regierungs-Verordnung 
vom 18. August 1902, 
die Schonzeit des Rehwildes betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten
	        
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