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„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß
ich alle von mir als Mitglied der Sachverständigen-Kammer für Werke
der Literatur (Tonkunst) erforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe!“
8 4.
Die Kammern führen ein Dienstsiegel mit der Inschrift: Gemeinschaftliche
Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur (Tonkunst) in Weimar.
8 6.
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren
bestritten.
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen
ein Ueberschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über dessen
Verwendung.
Die vorstehende Vereinbarung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 22. März 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. e
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3. Neal 2. MW# « J
vom 24. März 1902,
betr. die Zusammensetzung der in dem Reichsgesetz über das Urheber-
recht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901
vorgesehenen Sachverständigen -Kammern.
Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 der inhaltlich der Regierungs-Bekannt-
machung vom 22. I. Mts. abgeschlossenen Vereinbarung sind als Vorsitzende und
deren Stellvertreter sowie als Mitglieder und deren Stellvertreter der zu bildenden
Sachverständigen-Kammern nachgenannte Personen und zwar:
A. Der Sachverständigen- Kammer für Werke der Literatur:
Ministerialdirektor, Geheimer Staatsrath Dr. Karl Kuhn in Weimar
als Vorsitzender,
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