Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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wird in Abänderung des 8 27 Abs. 1 der provisorischen Verordnung vom 3. November 
1851, die Ausübung der Jagd belreffend, sowic des Nachtrags hierzu vom 9. August 
1859 verordnet, was folgt: 
1. 
Die Schonzeit der Rehböcke dauert vom 1. Februar bis Eude April ein- 
schließlich. 
2. 
Die Schonzeit des weiblichen Rehwildes dauert vom 15. Dezember bis zum 
15. Oktober einschließlich. 
3. 
Bezüglich des Tödtens und Einfangens von Rehkälbern bewendet es bei 
den bisherigen Bestimmungen, nach welchen dasselbe bis zum Schlusse des Kalender- 
jahres, in dem sie gesetzt wurden, gänzlich verboten bleibt. 
Greiz, am 18. August 1902. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V 
Dr. Ha ni tsch. 
Saupe. 
17. Regi &W. 4 4. 
vom 20. August 1902, 
die Hessisch-Thüringische Staatslotterie betreffend. 
Nachdem die bei der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten 
Regierungen und diejenige des Großherzogthums Hessen durch Staatsvertrag vom 
15. März d. Js. beschlossen haben, die Thüringisch-Anhaltische Staatslotterie und 
die Großherzoglich Hessische Landeslotterie mit Wirkung vom 1. Oktober d. Is. unter 
dem Namen 
Hessisch-Thüringische Staatslotterie 
zu vereinen, auch der Landtag des Fürstenthums hierzu seine Zustimmung gegeben 
hat, so hört die im Fürstenthum zugelassene Thüringisch-Anhaltische Staatslotterie 
(ogl. Negierungs-Bekanntmachung vom 21. Januar 1901) mit Beendigung ihrer 
10. Lotterie auf zu bestehen, und ist das Spielen in der Hessisch-Thüringischen 
Staatslotterie und der Vertrieb der Loose derselben für das Fürstenthum gestattet.
	        
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